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#8Während der Dauer des Vertrags ist zwar der Steuerpflichtige den Bestim-
mungen in §# 12 bis mit 47 der Biersteuerverordnung vom 4ten December 1833 nicht
unterworfen, und der firirte Brauereiinhaber kann demnach zu jeder Zeit, ohne vorherige
Anmeldung bei der Hebestelle, und ohne daß Aufsichtsbeamte dabei gegenwärtig sind, in
beliebigem Umfange brauen, ist auch in der Aufbewahrung des Malzschrots und in dem
Bierzuge nicht beschränkt; hierdurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Gewerbsräume
von den Steuerbeamten besucht werden und daß den letztern jede im Steuerinteresse erfor-
derliche Auskunft, auf Anfragen, vom Steuerpflichtigen oder dessen Leuten gewissenhaft
und willig ertheilt werde. Auch bleiben alle übrige gesetzliche Vorschriften außer den an-
gezogenen && 12 bis mit 47 der Biersteuerverordnung, mithin auch §§ 10 und 11 der
letztern, in Kraft.
§ 9. Verminderung des Betriebes während der Contractszeit begründet eben so we-
nig einen Erlaß am Steuerfirum, als eine etwaige Ueberschreitung der zum jährlichen
Verbrauche declarirten Malzschrotmenge eine Erhöhung des Firums, oder neben demselben
eine Nachversteuerung.
# 10. Die Außhebung des Firationsvertrags noch vor dem darin festgesetzten End-
termine kann, außer dem im § 4 vorbehaltenen Kündigungsfalle, zu jeder Zeit erfolgen:
a.) auf Antrag des einen oder andern Theils, wenn wesentliche Veränderungen in den
gesetzlichen Bestimmungen über die Biersteuer eintreten;
b.) auf Anordnung der Steuerverwalrung, wenn der Vertrag in seinen einzelnen Be-
dingungen vom Steuerpflichtigen verletzt, z. B. das bedungene Firum zur festge-
setzten Zeit nicht gezahlt, oder auch die Firation gemißbraucht wird; endlich
c.) auf Antrag des Brauereiinhabers oder seiner Erben und Nachfolger, wenn ver-
möge eines unvorherzusehenden Ereignisses der Gewerbebetrieb auf längere Zeit
als 3 Monate völlig zum Stillstande kommt, oder, wenn nach dem Tode des
Steuerpflichtigen dessen Erben und Nachfolger den Vertrag nicht fortsetzen wollen.
§ 11. Alle Verhandlungen über Biersteuerfirationen, einschließlich der Vertragsur-
kunden, sind stempelsteuerfrei; auch werden Gebühren nicht liquidirt und dem Steuerpflich-
tigen nur die baaren Verläge zur Erstattung angerechnet.
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht,
gebührend zu achten. «
So geschehen zu Dresden, den 26sten October 1843.
Friedrich August.
1½5 Heinrich Anton von Zeschau.
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