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W 60.) Verordnung,
die Anberaumung eines Präclusivtermins für die Gültigkeit der im Jahre
1818 creirten Cassenbillets betr.;
vom DIten November 1843.
Won. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
finden, da die für den Umtausch der in Gemäßheit des Edicts vom 1sten October 1818
creirten Cassenbillets nachgelassene 12 monatliche Frist den 31sten December dieses Jahres
zu Ende geht, für angemessen, nunmehr zu Anberaumung eines definitiven dießfallsigen
Präclusivtermins zu verschreiten und verordnen demnach, in weiterer Ausführung der in
§ 13 des Gesetzes vom 16ten April 1840 enthaltenen Vorschrift, hierüber andurch,
wie folgt:
§ 1. Der Umtausch der aus der Creirung vom Jahre 1818 herrührenden Cassen-
billets, bei den Auswechslungscassen zu Dresden und Leipzig, bleibt lediglich noch bis
mit dem
1sten März 1844 Nachmittags 5 Uhr
gestattet; vielmehr sind von da ab alle etwa noch im Umlaufe befindlichen derartigen
Billets als gänzlich werthlos zu betrachten, und es kann weder eine nachträgliche Umtau-
schung derselben, noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand dagegen weiter Statt finden.
#J# 2. Die betreffenden Behörden und Obrigkeiten werden hiermit ermächtigt, gegen-
wärtige Verordnung durch Abdruck in öffentlichen Provincial- und Localblättern annoch
besonders zur allgemeinen Kenntniß des betheiligten Publicums zu bringen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 9ten November 1843.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
1843. 31