Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(187) 
tragen zu lassen, und gewährt sodann die erlangte Eintragung dem Gläubiger im Falle 
eines nachherigen Concurses ein Recht auf vorzügliche Befriedigung aus den Kaufgeldern 
des Grundstücks an derjenigen Stelle, an welcher er vermöge der mit dem 1 sten Januar 
1843 erlöschenden stillschweigenden Hypothek, wenn dieselbe noch bestünde, erweislich auf 
Befriedigung würde Anspruch machen können; diese Wirkung der Eintragung in das Con- 
sensbuch dauert jedoch nicht über denjenigen Zeitpunct hinaus, zu welchem die stillschwei- 
gende Hypothek selbst, nach den Bestimmungen des Mandats vom 4Aten Juni 1829, W 4, 
5, 10 und des Gesetzes vom 25sten Januar 1836, 88 34, 35, 40, erloschen sein würde. 
Im Uebrigen gelten von dieser Eintragung in das Consensbuch in Betreff dessen, was 
dabei zu beobachten ist, und in Betreff ihrer Wirkungen die Bestimmungen des Mandats 
vom Aten Juni 1829, §## 26, 27, 29 bis 37, 39, 42 bis 47, 53, 54, 57, 62 und 
des Gesetzes vom 25 sten Januar 1836, 56, 57, 59 bis 66, 68, 70 bis 75, d 1, 
82, 85, 90 ebenfalls. 
§ 5. Soll die Eintragung einer noch bestehenden stillschweigenden Hypothek in das 
Consensbuch (XJ 4) auf Immobilien im Besitze eines Dritten geschehen, so bedarf es auf 
Seiten des dieselbe Suchenden des Nachweises, daß der persönliche Schuldner die Immo- 
bilien zu einer Zeit besessen habe, zu welcher das Verhältniß, worauf die stillschweigende 
Hypothek beruht, schon bestanden hat. 
Dem dritten Besitzer stehen dann in Bezug auf die rechtliche Ausführung seiner Ein- 
wendungen dieselben Befugnisse zu, wie nach den Bestimmungen des Mandats vom äten 
Juni 1829, & 30, 31, 47, 57, 62 und des Gesetzes vom 25 sten Januar 1836, 9860. 
61, 75, 85, 90 dem persönlichen Schuldner. 
Insbesondere ist er aber auch, wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien be- 
sitzt, durch welche die eingetragene Forderung ganz oder zum Theil schon hinreichend sicher- 
gestellt ist oder doch durch Eintragung in das Consensbuch, wäre dieselbe zur rechten Zeit 
(§ 4) gesucht worden, hätte sichergestellt werden können, zu verlangen berechtigt, daß das 
Eingetragene, beziehendlich zu dem betreffenden Betrage, wieder gelöscht werde. 
§ 6. Gegen das Versäumniß an Nachsuchung der Eintragung in das Consensbuch bis 
zum 3 1sten December 1844 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schlechterdings un- 
zulässig. · 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2ten November 1843. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.