Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(188 ) 
—62.) Gesetz, 
das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurse betreffend; 
vom 4Aten November 1843. 
Waz, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben für nöthig gefunden, über das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Conrurse 
eine andere Bestimmung zu treffen, und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, Folgendes: 
& 1. In allen Concursen, welche nach dem 31 sten December 1844 durch öffentliche 
Vorladung der Gläubiger eröffnet werden, kommen die öffentlichen und andere, sowohl per- 
sönliche, als auf Grundstücken haftende Abgaben, insoweit sie aus den letzten drei Jahren 
vor Ausbruch des Concurses oder vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu ihrer 
Beitreibung rückständig sind, unter den absolut privilegirten Forderungen gleich nach dem 
Liedlohne in Ansatz und zur Befriedigung, und zwar werden die auf einem Grundstücke 
haftenden zunächst aus den Kaufgeldern dieses Grundstücks und nur aushülfsweise aus der 
freien Masse, die persönlichen hingegen nur aus der freien Masse befriedigt. 
Was hiervon abweichend in der erläuterten Proceßordnung ad tit. XLII, 88 6, 7, 8 
und in dem Gesetze zur Einführung mehrerer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger 
in Concursen und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Oberlausitz, 
vom 25sten Januar 1836, §& 2, wie nicht minder in dem Gesetze, die Rechte persönlicher, 
directer und indirecter Staatsabgaben in Concursen betreffend, vom 20sten October 1834, 
& 1, 4 verordnet zu finden ist, wird insoweit hiermit aufgehoben, wogegen es im Uebri- 
gen bei dem zuletzt genannten Gesetze, ingleichen bei der Bestimmung § 16 des Zollgesetzes 
vom Zten April 1838, auch ferner sein Bewenden hat. 
& 2. Wäre jedoch wegen älterer, als dreijähriger Abgabenrückstände vor dem usten Ja- 
nuar 18455 ein gerichtliches Verfahren Behufs ihrer Beitreibung eingeleitet gewesen, so sind 
selbige, insoweit sie nicht blos auf drei, sondern auf fünf Jahre zurück nach den bisherigen 
Gesetzen unter den bevorzugten Forderungen gleich nach den mit vorbehaltener Hypothek ver- 
sehenen rückständigen Kaufgeldern in Ansatz und zur Befriedigung gelangt sein würden, mit 
dem Mehrbetrage in jener bisherigen Maaße auch in Concursen, die erst nach dem 31sten De- 
cember 1844 eröffnet werden, anzusetzen und zu befriedigen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 4ten November 1843. 
Friedrich August. 
sz Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
  
  
  
Letzte Absendung: am 20sten November 1843.
	        
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