(192 )
sten und Beschwerungen, also namentlich Grundzinsen aller Art, Laudemialpflicht, Zehent-
pflicht, Ablösungsrenten, und die an diesen Lasten und Beschwerungen sich ergebenden
Veränderungen.
Von der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch sind jedoch folgende auf
Privatrechtstiteln beruhende dingliche Beschwerungen ausgenommen:
a.) Dienste und Frohnen aller Art, insoweit sie nicht nach § 55 des Gesetzes über
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832 auf neuern Verträgen be-
ruhen, welchenfalls ihre Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch geschehen muß,
b.) Grunddienstbarkeiten,
C.) die einem Bannrechte entsprechenden Verbindlichkeiten,
d.) die Verbindlichkeit der Unterthanen eines Gerichts zu Uebertragung der Untersu-
chungskosten.
Wegen ungangbarer Berg= und Schlackenhalden und vormaliger Berg= und Hütten-
werksräume bewendet es bei den bisherigen Vorschriften *) und ist demnach, wo derglei-
chen vorhanden sind, davon im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des Grund-
stücks Bemerkung zu machen.
Eine Werthsangabe des Grundstücks ist nicht nothwendig, jedoch kann, wenn eine ge-
richtliche Würderung des Grundstücks stattgefunden hat, der dadurch gefundene Tarwerth,
sowie, wenn ein Kaufpreis des Grundstücks in den Einträgen der Besitztitel (§ 16,
Nr. 6) nicht vorkommt, der letzte bekannte Kaufpreis auf Verlangen des Besitzers in das
Grund= und Hyppothekenbuch eingetragen werden.
8 16. Jedes Folium im Grund= und Hypothekenbuche muß ferner enthalten:
6.) den Besitzer oder die mehrern Besitzer des Grundstücks (Eigenthümer, Lehnsmann,
Erbzinsmann, Erbpachter) nebst dem Besitztitel, unter Bemerkung des Kaufpreises, wenn
der Besitztitel in einem Kaufe besteht, und die am Besitze sich ergebenden Veränderungen:
7.) die nicht aus einer besondern rechtlichen Eigenschaft des Grundstücks (§ 15, Nr. 2)
fließenden, sondern auf den Besitzer sich beziehenden Beschränkungen des letztern in der
Verfügung über das Grungstück, jedoch nur solche Beschränkungen, die nicht in allgemei-
nen persönlichen Eigenschaften des Besitzers, wie z. B. dem minderjährigen Alter beruhen,
sondern sich auf einen speciellen Rechtstitel gründen, wie Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte,
einfache fideicommissarische Substitutionen, das einem Andern zustehende Nießbrauchsrecht,
die gegen einen Abmiether eingegangene Verpflichtung, bei Veräußerung des Grundstücks
dem Käufer die Erfüllung des Miethcontracts zur Bedingung zu machen, oder welche aus
einem gerichtlichen Veräußerungsverbote herrühren, und die mit dergleichen Dispositions=
beschränkungen vorgehenden Veränderungen;
*) Verordnung, die ungangbaren Berg= und Schlackenhalden und ausgekauften Berg= oder Hütten-
werksräume betreffend, vom 30sten Januar 1837, Nr. 2.