Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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73. Ungeachtet der Eintragung einer Forderung in das Grund= und Hypotheken- 
buch behält der Schuldner das Recht, das Grundstück zu veräußern oder einem andern 
Gläubiger eine Hypothek daran einzuräumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne 
Einwilligung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers das Eine oder das 
Andere nicht zu thun, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund= und 
Hypothekenbuche eingetragen ist, die Grund= und Hypothekenbehörde verpflichtet ist, von 
der geschehenen Veräußerung des Grundstücks oder der geschehenen Eintragung einer andern 
Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben. 
& 74. Inwieweit die Veräußerung von Zubehörungen eines mit Schulden behaf- 
teten Grundstücks dem Besitzer gestattet sei, ist in §§ 56, 57, 58, 64 bestimmt. 
75. Mit solchen neuen, den Werth des Grundstücks mindernden Reeallasten, 
welche zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch geeignet sind (§ 15, Nr. 5), 
Ablösungsrenten ausgenommen, darf der Besitzer des Grundstücks letzteres ohne Einwilli- 
gung der darauf versicherten Gläubiger nicht beschweren. Dasselbe gilt, wenn bei Grund- 
stücksabtrennungen die Repartition eines verhältnißmäßigen Theils der Reallasten auf das 
Trennstück (J§ 59) nach dem Willen der Contrahenten und der Berechtigten unterblei- 
ben soll. 
Doch findet eine Ergänzung dieser Einwilligung, beziehendlich durch das vorgesetzte 
Appellationsgericht, unter denselben Voraussetzungen, wie solche bei Grundstücksabtrennun- 
gen nach § 57 eintreten kann, auch hier statt. 
§* 76. Dadurch allein, daß der Schuldner die Eintragung einer Forderung in das 
Grund= und Hypothekenbuch geschehen läßt, verliert derselbe im Verhältnisse zu dem ur- 
sprünglichen Gläubiger die Einreden nicht, welche ihm gegen die Forderung selbst zustehen. 
Ob und inwieweit er solche Einreden dritten Inhabern der Forderung entgegensetzen 
könne, ist nach den Bestimmungen in §§ 22 bis 25 zu beurtheilen. 
Einrede des nicht gezahlten Geldes. 
§ 77. Wenn aber eine Forderung in einem Gelddarlehne besteht und in das Grund- 
und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an 
den Schuldner wirklich erfolgt war, so sichert eine vor Ablauf der nächsten Dreißig Tage 
nach geschehener Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch angebrachte 
und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Protestation dem Schuldner den Ge- 
brauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes gegen denjenigen dritten Inhaber der For- 
derung, welcher letztere innerhalb jener Dreißig Tage an sich gebracht hat. 
Die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Einrede ist übrigens nach den darüber beste- 
henden Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. 
Einrede der Zahlung bei verfallenen Zinsen. 
§ 78. Ferner muß in Bezug auf verfallene Zinsen oder andere in regelmäßigen 
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