Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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8 84. Die Abtretung einer hypothekarischen Forderung erlangt erst durch die Ein— 
tragung in das Grund= und Hypothekenbuch (§ 5) Gültigkeit gegen dritte Personen, wie 
auch gegen den Schuldner selbst. 
Verpfändungen eingetragener Forderungen. 
#85. Eine hypothekarische Forderung kann auch von dem Gläubiger einem Andern 
im Grund= und Hypothekenbuche verpfändet werden. 1 
86. Eine solche Verpfändung ist wie eine eventuelle Abtretung zu betrachten, 
und das in §9& 83, 84 Gesagte gilt von ihr ebenfalls. 
5.) in Ansehung des dritten Besitzers. 
& 7. Der dritte Besitzer eines Grundstücks, auf welches Schulden im Grund= und 
Hypothekenbuche eingetragen sind, ist gehalten, entweder dieselben zu bezahlen, oder die 
gerichtliche Versteigerung, beziehendlich die gerichtliche Sequestration des Grunostücks (& 80) 
zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger geschehen zu lassen. 
8 88. Für die blos vorgemerkten Forderungen haftet der dritte Besitzer zwar eben- 
falls, eine Nöthigung zur Bezahlung oder zur Ueberlassung des Grundstücks zu Befriedi- 
gung der Gläubiger (§ 80) findet jedoch wegen blos vorgemerkter Forderungen nicht statt. 
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§89. Die Haftung des redlichen dritten Besitzers für die Schulden des Grundstücks 
erstreckt sich aber nicht weiter, als letzteres zur Befriedigung der Gläubiger hinreicht. 
§J 90. Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schulden als unbezahlte Kauf- 
gelder übernommen oder sich sonst zu deren Uebernahme ausdrücklich verpflichtet, so muß 
er für selbige als Schuldner auch mit seinem übrigen Vermögen haften und kann deshalb 
mit einer persönlichen Klage belangt werden. 
Diese persönliche Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem dritten redlichen Besitzer nur so 
lange, als er oder seine Erben vas verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie 
bereits auf Zahlung gerichtlich belangt worden. 
Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den solchergestalt übernommenen ein- 
getragenen Schulden während seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch nach der 
Veräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet. 
Haftung des dritten Besitzers wegen eines Auszugs. 
§ 91. Wenn ein Auszug (§ 41) auf dem Grundstücke haftet, so ist der jedesma- 
lige Besitzer des Grundstücks wegen der während der Dauer seines Besitzes fällig werdenden 
Auszugsleistungen und Auszugsgebührnisse dem Auszugsberechtigten stets auch persönlich 
verpflichtet, und die persönliche Verbindlichkeit des ursprünglichen Schulvners reicht nicht 
über die während seiner eignen Besitzzeit fällig gewordenen Auszugsleistungen und Aus- 
zugsgebührnisse hinaus. 
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