Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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§* 149. Vormerkungen solcher Protestationen oder Vormerkungsgesuche, welche die 
Grund= und Sypothekenbehörde nicht für geeignet zur Eintragung in das Grund= und 
Hypothekenbuch erkennt, finden im Grund= und Hppothekenbuche nicht statt. Nur bei Ap- 
pellationen gegen die abfällige Entschließung der Grund= und Hypothekenbehörde auf eine 
Protestation oder ein Vormerkungsgesuch, sei es nun, daß die Appellation nach Eröffnung 
der abfälligen Entschließung eingewendet, oder daß sie gleich eventuell mit dem Anbringen 
verbunden worden, ist die Grund= und Hypothekenbehörde verpflichtet, das Vorhandensein 
der Appellation, Falls solche nicht für unzulässig zu achten ist, durch eine Bemerkung im 
Grund= und Hypothekenbuche kund zu machen. 
Wegen des weitern Verfahrens in dergleichen Fällen ist den Vorschriften wegen der 
Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in Civilrechtssachen *) nachzugehen. 
Veräußerungsverbot nach Eröffnung des Concurses. 
* 150. Wenn Concurs zum Vermögen eines Besitzers von Immobilien eröffnet wird, 
so hat das Concursgericht solches der Grund= und Hypothekenbehörde ohne Verzug mitzu- 
theilen und die Eintragung eines Veräußerungsverbots in das Grund= und Hypothekenbuch 
zu veranlassen. Diese Veranlassung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag schon in der Mit- 
theilung der Concurseröffnung selbst begriffen. 
Form der Grund= und Hypothekenbücher und der Einträge in dieselben. 
6 151. Die Grund= und Hypothekenbücher sollen nach einem vorzuschreibenden For- 
mulare geführt und in dauerhaft gebundenen Großfoliobänden gehalten werden. 
§ 152. In der Regel ist für jeden Ort (Stadt oder Dorf) oder für jede geschlos- 
sene Mark, wo ein Gericht Gerichtsbarkeit über Immobilien hat, ein eignes Grund= und 
Hypothekenbuch über letztere zu halten. 
Beschränkt sich jedoch die Gerichtsbarkeit eines Gerichts über Immobilien an einem 
Orte auf nur wenige, so kann das Grund= und Hypothekenbuch dieses Orts mit dem 
Grund= und Hypothekenbuche eines andern Orts unter Gerichtsbarkeit des nämlichen Ge- 
richts verbunden gehalten werden. Je nach der Anzahl und Größe der Immobilien, über 
welche das Grund= und Hypothekenbuch eines Orts sich zu erstrecken hat, kann dasselbe ent- 
weder in einen einzigen Band zusammengefaßt oder in mehrere Bände abgetheilt werden. 
§ 153. In der Regel erhält jedes einzelne Grundstück, das nicht Zubehörung eines 
andern Grundstücks ist, und jeder für sich bestehende Grundstückskörper (Gutscompler) seine 
besondere Nummer und sein besonderes Folium im Grund= und Hypothekenbuche. Aus- 
genommen hiervon sind Staatsgüter, geistliche Güter und Gemeindegrundstücke; diese 
insgesammt bekommen nur dann ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche, wenn Hy- 
  
*) Verordnung, die Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in Cidvilrechtssachen betreffend, 
vom 14ten Mai 1836.
	        
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