Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Inhalt der dritten Rubrik. 
& 177. In die dritte Rubrik werden alle auf das Grundstück zu versichernde Forde- 
rungen mit Einschluß der Auszugsrechte (8§ 41) eingetragen. 
178. Jeder Eintrag einer Forderung soll enthalten: 
den Betrag oder Gegenstand der Forderung; 
Vor= und Zunamen, auch, soweit es zur Unterscheidung von andern, gleichnamigen 
Personen nöthig, Stand, Gewerbe und Wohnort des Gläubigers; 
den Rechtstitel nach § 37 unter 1; 
den Zinsfuß, wenn die Hypothek auch wegen versprochener Zinsen bestehen soll. 
Soll sich die Hypothek auf Kosten als Nebenforderung mit erstrecken, so muß auch 
dieses im Eintrage der Forderung enthalten sein. (6 68) 
§ 179. Bei Naturalauszügen sind die einzelnen darunter begriffenen jährlichen Lei- 
stungen oder Abentrichtungen im Eintrage der Forderung nicht speciell auszudrücken, sondern 
es genügt eine allgemeine Bezeichnung. 
§ 180. Ist eine und dieselbe Forderung auf verschiedene, mit eignem Folium ver- 
sehene Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche desselben oder eines andern Gerichts 
eingetragen, so ist auf dem Folium eines jeden dieser Grundstücke an der Seite des Ein- 
trags zu bemerken, auf welchen andern Grundstücken die Forderung außerdem noch haftet. 
§181. Hat bei einer in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragenden Forderung 
der Schuldner sich das Recht vorbehalten, eine andere Forderung mit gleichem Range auf 
das Grundstück eintragen zu lassen, so muß dieses im Eintrage jener Forderung mit aus- 
gedrückt werden. 
#182. Bei Hypotheken an Lehngütern ist im Eintrage der Forderung auszudrücken, 
ob die Hypothek, beziehendlich bis zu welcher Höhe der Forderung sie mit lehnsherrlichem 
und mitbelehnschaftlichem Consense versehen sei oder nicht. (§ 35) 
& 183. Alle Forderungen, sie mögen förmlich eingetragen oder nur einstweilen vor- 
gemerkt werden (§ 51), werden nach der Zeitfolge (§ 134) eingeschrieben und mit fort- 
laufenden Zahlen bezeichnet, doch werden blos vorgemerkte Forderungen durch den Beisatz: 
„Vorgemerkt"“, von den förmlich eingetragenen unterschieden. 
Werden späterhin Forderungen gelöscht, so bewirkt solches in der Reihenfolge dieser 
Zahlen keine Veränderung; von folchen gelöschten Forderungen werden aber in Auszüge, 
die aus dem Grund= und Hopothekenbuche ertheilt werden, nur die Nummern, unter denen 
sie eingetragen gewesen, mit dem Beisatze: „ist gelöscht“ aufgenommen. 
Erst wenn alle auf ein Grundstück eingetragene Forderungen gelöscht sind, wird für 
die nach der Zeit zur Eintragung gelangenden neuen Forderungen eine neue Zahlenreihe 
angefangen.
	        
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