Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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§209. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben sich diesen Ermittelungen und 
Vorbereitungen Amtshalber zu unterziehen. 
&210. Die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin (# 128) können sich 
zu diesen Geschäften, insoweit solche an Ort und Stelle vorgenommen werden mussen oder 
Vernehmungen mit andern Grund= und Hypothekenbehörden erfordern, der Königlichen Unter- 
gerichte bedienen. 
§* 211. Jede Grund= und Hypothekenbehörde hat die Folien aller Grunssücke, denen 
ein eignes Folium in den von ihr zu führenden Grund- und Hypothekenbüchern nach den 
Bestimmungen in § 153 flg. zu geben ist, in allen drei Rubriken (§ 168 flg.) bis dahin 
vorzubereiten, daß die Uebertragung der fertigen Folien auf das Grund= und Hypotheken- 
buch erfolgen kann. 
Specielle Vorschriften. 
1.) in Betreff der ersten Rubrik. 
§ 212. Zu Anlegung der ersten Rubrik bedarf es einer sorgfältigen Ermittelung der 
unbeweglichen Zubehörungen eines Hauptguts und Feststellung der Grundstückscomplere. 
*213. Die Hülfsmittel, deren sich die Grund= und Hppothekenbehörden bei diesem 
Geschäfte, foweit nöthig, zu bedienen haben, sind insonderheit: 
vie Flurbücher und Flurkarten und die für die neue Grundsteuer angelegten Cataster, 
die Kauf= und Confens= oder Gerichtshandelsbücher, Consignations-, Tarations= und 
Subhastationsacten, 
die alten Stenercataster mit ihren Nachträgen, 
die Vernehmung der Grundstücksbesitzer, 
die Befragung der Localgerichtspersonen und nach Befinden auch anderer Orts- 
kundigen. 
& 214. In den Gegenden, wo auf dem Lande geschlossene Güter bestehen, streitet. 
die Vermuthung innerhalb derselben Ortsflur für die Zusammengehörigkeit der Grundstücke. 
215. Insofern also nicht aus den Kauf= und Consens= oder Gerichtshandels- 
büchern eine Mehrheit besonders erworbener und besessener Grundstücke eines und dessel- 
ben Besitzers, oder aus den alten Stenercatastern sammt Nachträgen das Vorhandensein 
walzender Grundstücke erhellt, ist anzunehmen, daß alle Flurstücke, welche der Besitzer ei- 
nes mit Wohnsitz versehenen Guts in der nämlichen Flur, gleichviel ob unter derselben 
oder ob unter verschiedener Gerichtsbarkeit besitzt, zu diesem —9* gehören und folglich 
als Zubehörungen mit auf das Folium desselben zu bringen sind. 
§& 216. Ergiebt sich hingegen aus den Kauf= und Gonsensbüchern oder Gerichts- 
handelsbüchern oder aus den alten Steuercatastern und deren Nachträgen, daß unter den 
Grundstücken eines und desselben Besitzers solche sich befinden, die nicht in einem Zube-
	        
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