Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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kenbehörde bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs Amtshalber zu berücksichtigen 
und in letzteres überzutragen. 
&227. Alle diese bei Anlegung des Grund= und Oypothekenbuchs als bestehend 
vorgefundenen Rechte sind nach einander in derselben Ordnung in das Grund= und Hy- 
pothekenbuch einzutragen, wie sie durch Confirmation und Consens zur Sypothekenbe- 
stellung, durch die nach § 25 flg. des angeführten Mandats vom 4Aten Juni 1829 er- 
folgte. Eintragung in das Consensbuch, durch Annotation der vorbehaltenen Hypothek im 
Consensbuche, durch wirkliche Hülfsvollstreckung oder durch des Schuldners gerichtliche Er- 
klüärung, die Hülfe für vollstreckt anzunehmen, durch Bestätigung des Veräußerungsver- 
trags oder letzten Willens, worin ein Auszug vorbehalten oder auferlegt worden, zur 
Entstehung gekommen sind. 
6228. Jedem solchen Eintrage ist Tag, Monat und Jahr, wenn das eingetragene 
Recht nach Inhalt des Consensbuchs oder der sonstigen Gerichtsbücher zur Entstehung 
gekommen ist, voranzusetzen. 
§ 220. Alles, was nach vorstehenden Bestimmungen den Inhalt des anzulegenden Foli- 
ums eines Grundstücks bilden muß, hat die Grund= und Hypothekenbehörde nach den Abthei- 
lungen des Grund= und Hypothekenbuchs und dem Formulare desselben (§J 151) entsprechend 
zu ordnen und zusammenzustellen, und solchergestalt das Folium zu entwerfen. 
Vorlegung des Entwurfs an die Grundstücksbesitzer. 
#230. Ist das Folium eines Grundstücks in allen drei Rubriken vollständig ent- 
worfen, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde diesen Entwurf dem Besitzer (§§ 222, 
223) zum Anerkenntnisse vorzulegen. 
§ 231. Zu diesem Behufe erläßt die Grund= und Hypothekenbehörde an den Be- 
sitzer eine schriftliche Aufforderung, binnen einer achtwöchentlichen Frist den für ihn zur 
Einsicht bereit liegenden Entwurf des Foliums seines Grundstücks entweder anzuerkennen, 
oder seine etwunigen Erinnerungen und Einwendungen dagegen vorzubringen, unter der 
Verwarnung, daß außerdem der Entwurf für anerkannt und der Besitzer seiner Einwen- 
dungen für verlustig zu achten. Insofern Besitzer am Orte anwesend oder sonst ohne 
Weitläuftigkeit zu erlangen sind, kann auch eine mündliche Bedeutung zum Protocoll 
die Stelle jener schriftlichen Aufforderung vertreten. 
§ 232. Werden vom Besitzer binnen der achtwöchentlichen Frist (§ 231) Ein- 
wendungen vorgebracht, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde selbige zu erörtern 
und, je nachdem sie gegründet oder ungegründet befunden werden, entweder den Entwurf 
des Foliums darnach zu berichtigen, oder den Besitzer mit Bescheidung zu versehen. 
§ 233. Widerspricht insonderheit der Besitzer der Eintragung einer in den Entwurf 
des Foliums aufgenommenen hypothekarischen Schuld, oder einer dinglichen Last oder 
einer Dispositionsbeschränkung, unter der Behauptung, daß dieselbe nicht begründet, oder
	        
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