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Geschäfts bei den verschiedenen Grund- und Hypothekenbehörden, mit Ausnahme der Ap—
pellationsgerichte zu Dresden und Budissin (§ 208), zu beaufsichtigen und darauf bezüg—
liche Anfragen der Grund= und Hypothekenbehörden zu erledigen hat.
& 242. Irn dieser Eigenschaft kann die Commission für Einrichtung der Grund= und
Hopothekenbücher an Untergerichte unmittelbar verfügen.
Bei ihr sind Beschwerden über Untergerichte wegen Verzögerungen oder Bedrückungen,
welche sie sich bei dem Geschäfte der Anlegung des Grund= und Hppothekenbuchs zu Schul-
den kommen lassen, anzubringen.
§ 243. Untergerichte, welche sich bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher
säumig erweisen, haben zu gewarten, daß dieselbe durch eine von der Commission für Ein-
richtung der Grund= und Hppothekenbücher dazu abzuordnende andere Person auf ihre Ko-
sten bewerkstelligt werde.
& 244. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher ist
dem Justizministerium untergeordnet, bei welchem daher auch etwanige Beschwerden über sie
anzubringen sind.
Kosten der Anlegung der Grund= und Sypothekenbücher.
6 245. Für die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs und die dazu
erforderlichen Arbeiten der Grund= und Hypothekenbehörden sind den betheiligten Grund-
stücksbesitzern, hypothekarischen Gläubigern oder sonstigen Realberechtigten keine Kosten an-
zusinnen.
Vielmehr ist alles dahin Gehörige gebührenfrei zu erpediren.
Die nöthigen Verläge hat bei jeder Grund= und Hyppothekenbehörde der Inhaber der
Gerichtsbarkeit zu bestreiten.
Es wird jedoch den Inhabern von Patrimonialgerichten und den städtischen Commu-
nen für jedes im Grund= und Hypothekenbuche anzulegende, ein besonderes Grundstück
betreffende Folium ohne Unterschied der Umfänglichkeit desselben eine Vergütung von Zehn
Neugroschen aus Staatsmitteln gewährt.
#246. Die Kosten der Commission für Einrichtung der Grund= und Hypotheken-
bücher sollen aus der Staatscasse übertragen werden.
6÷. Ebenso sind die auf die erste Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher
bezüglichen Verhandlungen von der Stempelabgabe befreit.
§* 248. Die Gebühren= und Stempelfreiheit der Verhandlungen wegen Anlegung
der Grund= und Hypothekenbücher (§I§ 245, 247) erstreckt sich nicht auf Handlungen,
welche zwar bei Gelegenheit der Anlegung der Grund= und Sypothekenbücher vorkom-
men, aber nicht mit derselben unmittelbar zusammenhängen und durch sie allein veran-
laßt werden, sondern auch ohne selbige früher oder später nöthig geworden sein würden,