Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Geschäfts bei den verschiedenen Grund- und Hypothekenbehörden, mit Ausnahme der Ap— 
pellationsgerichte zu Dresden und Budissin (§ 208), zu beaufsichtigen und darauf bezüg— 
liche Anfragen der Grund= und Hypothekenbehörden zu erledigen hat. 
& 242. Irn dieser Eigenschaft kann die Commission für Einrichtung der Grund= und 
Hopothekenbücher an Untergerichte unmittelbar verfügen. 
Bei ihr sind Beschwerden über Untergerichte wegen Verzögerungen oder Bedrückungen, 
welche sie sich bei dem Geschäfte der Anlegung des Grund= und Hppothekenbuchs zu Schul- 
den kommen lassen, anzubringen. 
§ 243. Untergerichte, welche sich bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher 
säumig erweisen, haben zu gewarten, daß dieselbe durch eine von der Commission für Ein- 
richtung der Grund= und Hppothekenbücher dazu abzuordnende andere Person auf ihre Ko- 
sten bewerkstelligt werde. 
& 244. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher ist 
dem Justizministerium untergeordnet, bei welchem daher auch etwanige Beschwerden über sie 
anzubringen sind. 
Kosten der Anlegung der Grund= und Sypothekenbücher. 
6 245. Für die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs und die dazu 
erforderlichen Arbeiten der Grund= und Hypothekenbehörden sind den betheiligten Grund- 
stücksbesitzern, hypothekarischen Gläubigern oder sonstigen Realberechtigten keine Kosten an- 
zusinnen. 
Vielmehr ist alles dahin Gehörige gebührenfrei zu erpediren. 
Die nöthigen Verläge hat bei jeder Grund= und Hyppothekenbehörde der Inhaber der 
Gerichtsbarkeit zu bestreiten. 
Es wird jedoch den Inhabern von Patrimonialgerichten und den städtischen Commu- 
nen für jedes im Grund= und Hypothekenbuche anzulegende, ein besonderes Grundstück 
betreffende Folium ohne Unterschied der Umfänglichkeit desselben eine Vergütung von Zehn 
Neugroschen aus Staatsmitteln gewährt. 
#246. Die Kosten der Commission für Einrichtung der Grund= und Hypotheken- 
bücher sollen aus der Staatscasse übertragen werden. 
6÷. Ebenso sind die auf die erste Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher 
bezüglichen Verhandlungen von der Stempelabgabe befreit. 
§* 248. Die Gebühren= und Stempelfreiheit der Verhandlungen wegen Anlegung 
der Grund= und Hypothekenbücher (§I§ 245, 247) erstreckt sich nicht auf Handlungen, 
welche zwar bei Gelegenheit der Anlegung der Grund= und Sypothekenbücher vorkom- 
men, aber nicht mit derselben unmittelbar zusammenhängen und durch sie allein veran- 
laßt werden, sondern auch ohne selbige früher oder später nöthig geworden sein würden,
	        
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