Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Thlr. er. 
von 451 Thaler bis 500 Thaler, . 320 
- 501 — — 600 44 
— 601 - 700 5.— 
— 701 "D OD 800 520 
- 801 - "D 900 610 
"2 901 - - 1000 7 — 
"O 1001 - - 2000 8 
— 2001 - 3000 9 — 
— 3001 — 4000 10— 
— 4001 - - 5000 111— 
- 5001 — - 6000 12— 
"4 6001 " - 8000 14 
— 8001 10,000 - 16— 
10,00 1 - = 142,000 OD 18 
12,001 15,000 — 20 — 
15,001 20,000)0 . 23— 
und von jedem vollen Tausend über 20,000 haler noch . —15 
DieselbenGebührenwerdenauchbeiTauschcontractennachVerhält- 
niß der dabei angenommenen Werthsummen entrichtet. 
Anmerkungen. 
1.) In vorstehenden Gebührensätzen (Nr. 4, 5) sind, mit Ausnahme 
der Präsentationsbemerkungen auf eingehenden Schriften und der 
Beglaubigungen von Abschriften, und abgesehen von den bei Gele— 
genheit der Veräußerung noch außer der Eintragung des neuen Be— 
sitzers etwa vorkommenden andern besondern Einträgen oder Löschun— 
gen im Grund= und Hypothekenbuche, alle und jede Mühwaltungen 
begriffen, denen die Grund= und Hypothekenbehörde in Rücksicht auf 
die vorgehende Veräußerung und zu dem Zwecke, damit das Geschäft 
in die nöthige Ordnung und Richtigkeit gebracht werde, sich zu un- 
terziehen hat. 
Unter keinem Vorwande darf also ein Mehreres, als hiernach 
gestattet ist, an Gebühren erhoben werden, insonderheit findet auch 
weder für die erforderlichen Benachrichtigungen Betheiligter von der 
Eintragung des neuen Besitzers, noch für einen besonders ertheilten 
  
  
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