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& 12. Den Bezirkssteuereinnahmen sollen von der Landrentenbankverwaltung tabella-
rische Uebersichten der summarischen Rentenbeträge bis zum Monat März 1844 zugefertiget
werden, auch wird diese Behörde diejenigen besondern Bestimmungen treffen, welche aus
dieser Verordnung in einzelnen Fällen etwa weiter hervorgehen und nöthig sein möchten.
§#13. Die in frühern Verordnungen über die Landrentenbankverwaltung enthaltenen
Bestimmungen werden, insoweit ihnen die in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen entgegen-
stehen, hiermit aufgehoben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 25 sten November 1343.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schulze.
/WVy0,.) Gesetz,
die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend;
vom 30sten November 1843.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kduig
von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
haben für nöthig erachtet, daß die Grundsätze über die Theilbarkeit des Grundeigenthums
auf angemessene Weise festgestellt werden, und verordnen demnach, mit Zustimmung Un-
serer getreuen Stände, wie folgt:
1. Theilbarkeit der Rittergüter.
§ 1. Von einem Rittergute oder einem andern bei dem Appellationsgerichte zu
Dresden oder Budissin zu Lehn gehenden Gute darf künftig auf einmal oder nach und
nach nur so viel abgetrennt werden, daß zwei Drittheile der auf dem Grund und Boden,
mit Ausschluß der Gebäude, bei Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes haftenden Steuer-
einheiten bei dem Stammgute verbleiben.
II. Theilbarkeit der übrigen Grundstücke.
§ 2. Nur die innerhalb der ländlichen Gemeindebezirke gelegenen und als geschlos-
sen zu betrachtenden Grundstücke find in Bezug auf die Abtrennung einzelner Theile
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