Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(259) 
& 4. Die verhältnißmäßige Vertheilung der übrigen öffentlichen Lasten ist bei den 
im §& 1 gedachten Gütern von der Kreisdirection und wegen der unter II, 8 2ff. des 
Gesetzes bemerkten Güter und Grundstücke von der Ortsverwaltungsbehörde, soweit nöthig 
nach vorheriger Befragung der Betheiligten und Vernehmung mit dem betreffenden Rent- 
amte, zu bewirken. 
&5. Dismembrationsgesuche sind bei der Grund= und Hypothekenbehörde anzubrin- 
gen. Das Anbringen muß enthalten: 
a.) die Angabe der zum betreffenden Grundstückencomplexe pertinentialiter (§ 6 und 
7 des Gesetzes) gehörigen Parcellen unter Beifügung eines diese Parcellen vollständig 
enthaltenden Ertracts aus dem Flurbuche; 
b.) die speeielle und genaue Angabe der davon zu veräußernden Parcellen oder Par- 
cellentheike nach Nummer und Flächeninhalt, ferner die Angabe der Namen ihrer Erwerber, 
und — wenn letztere schon im Orte angesessen find — der Nummern, unter welchen sie im 
Grundsteuerheberegister vorkommen; 
c.) die Angabe der auf dem ganzen Complere haftenden Reallasten, einschließlich der 
etwaigen, zur Landrentenbank wirklich noch abzuführenden Renten, unter Bemerkung des 
Termins, an welchem sie zum erstenmal an die Landrentenbank einzuzahlen gewesen sind. 
Abgaben, welche (z. B. wegen eines Realrechts) sonst auf dem zu zertrennenden Grund- 
stücke haften, sind besonders zu verzeichnen. Hat der Besitzer des Compleres zu den ver- 
zeichneten Reallasten Zubußen von Andern zu empfangen, so sind auch diese mit 
anzugeben. 
Auch ist 
d.) in Fällen, wo mit der Dismembration eine Parcellenzergliederung verknüpft ist, 
eine Handzeichnung beizufügen, welche die zu theilende Parcelle, oder den zu zergliedernden 
Compler mehrer neben oder hinter einander gelegenen Parcellen, sowie die Grenzlinien 
oder die Figur und Lage der abzutrennenden Theile bildlich darstellt, und nach beendigter 
Dismembrationsregulirung als Beilage zum Flurbuche an die Steuerbehörde abzugeben ist. 
Die Richtigkeit der Angaben sub a muß, bis die anzulegenden Grund= und Hypotheken- 
bücher beendigt sind, von den Ortsgerichtspersonen (in Städten von zwei dießfalls verpflich- 
teten und flurkundigen Landwirthschaftsverständigen) bestätigt sein. 
Ist die Grund= und Hypothekenbehörde nicht zugleich selbst die Verwaltungsbehörde und 
beziehendlich die Steuerbehörde, so hat sie, dafern sie in Hinsicht auf Dispositionsfähigkeit 
und Dispositionsberechtigung des Ansuchenden die Dismembration nicht als unstatthaft er- 
kennt, zunächst der Verwaltungsbehörde die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob die 
Dismembration im öffentlichen Interesse nach Anleitung des gegenwärtigen Gesetzes zulässig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.