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& 4. Die verhältnißmäßige Vertheilung der übrigen öffentlichen Lasten ist bei den
im §& 1 gedachten Gütern von der Kreisdirection und wegen der unter II, 8 2ff. des
Gesetzes bemerkten Güter und Grundstücke von der Ortsverwaltungsbehörde, soweit nöthig
nach vorheriger Befragung der Betheiligten und Vernehmung mit dem betreffenden Rent-
amte, zu bewirken.
&5. Dismembrationsgesuche sind bei der Grund= und Hypothekenbehörde anzubrin-
gen. Das Anbringen muß enthalten:
a.) die Angabe der zum betreffenden Grundstückencomplexe pertinentialiter (§ 6 und
7 des Gesetzes) gehörigen Parcellen unter Beifügung eines diese Parcellen vollständig
enthaltenden Ertracts aus dem Flurbuche;
b.) die speeielle und genaue Angabe der davon zu veräußernden Parcellen oder Par-
cellentheike nach Nummer und Flächeninhalt, ferner die Angabe der Namen ihrer Erwerber,
und — wenn letztere schon im Orte angesessen find — der Nummern, unter welchen sie im
Grundsteuerheberegister vorkommen;
c.) die Angabe der auf dem ganzen Complere haftenden Reallasten, einschließlich der
etwaigen, zur Landrentenbank wirklich noch abzuführenden Renten, unter Bemerkung des
Termins, an welchem sie zum erstenmal an die Landrentenbank einzuzahlen gewesen sind.
Abgaben, welche (z. B. wegen eines Realrechts) sonst auf dem zu zertrennenden Grund-
stücke haften, sind besonders zu verzeichnen. Hat der Besitzer des Compleres zu den ver-
zeichneten Reallasten Zubußen von Andern zu empfangen, so sind auch diese mit
anzugeben.
Auch ist
d.) in Fällen, wo mit der Dismembration eine Parcellenzergliederung verknüpft ist,
eine Handzeichnung beizufügen, welche die zu theilende Parcelle, oder den zu zergliedernden
Compler mehrer neben oder hinter einander gelegenen Parcellen, sowie die Grenzlinien
oder die Figur und Lage der abzutrennenden Theile bildlich darstellt, und nach beendigter
Dismembrationsregulirung als Beilage zum Flurbuche an die Steuerbehörde abzugeben ist.
Die Richtigkeit der Angaben sub a muß, bis die anzulegenden Grund= und Hypotheken-
bücher beendigt sind, von den Ortsgerichtspersonen (in Städten von zwei dießfalls verpflich-
teten und flurkundigen Landwirthschaftsverständigen) bestätigt sein.
Ist die Grund= und Hypothekenbehörde nicht zugleich selbst die Verwaltungsbehörde und
beziehendlich die Steuerbehörde, so hat sie, dafern sie in Hinsicht auf Dispositionsfähigkeit
und Dispositionsberechtigung des Ansuchenden die Dismembration nicht als unstatthaft er-
kennt, zunächst der Verwaltungsbehörde die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob die
Dismembration im öffentlichen Interesse nach Anleitung des gegenwärtigen Gesetzes zulässig