-
( 262)
2.) Generalverordnung,
die künftige Erhebung der Beiträge zur Criminalcasse des Landkreises der
Oberlausitz betreffend;
vom 22sKten November 1843.
Di die Einführung eines neuen Grundsteuersystems im Königreiche Sachsen ist auch
die Nothwendigkeit einer Aenderung in der Erhebung der bisher nach dem Rauchsteuer- und
Grundanlagefuße erhobenen Beiträge zu der Criminalcasse des Landkreises der Oberlausitz
herbeigeführt und in Folge dessen von den Ständen des Landkreises ein Regulativ für die
künftige Erhebung dieser Beiträge entworfen und von den Königlichen Ministerien der Justiz
und des Innern in der Maaße, wie es dieser Verordnung beigedruckt ist, bis auf Weiteres
genehmigt worden. Dasselbe wird daher zur Nachachtung Aller, vie es angeht, andurch
öffentlich bekannt gemacht. Zugleich aber wird den betreffenden Obrigkeiten zur Pflicht ge-
macht, in Berücksichtigung der in §§ 3 und 5 dieses Regulativs enthaltenen Bestimmungen
die Ortssteuereinnehmer zur sorgfältigen Aufbewahrung der im Jahre 1843 gültigen Rauch-
steuer= und Grundanlagecataster anzuweisen.
Budissin, den 22sten November 1843.
Königlich Sächsische Kreisdirection.
Trützschler.
Milde.
Regulativ,
die künftige Erhebung der Beiträge zur Oberlausitzer Landescriminalcasse
betreffend.
D. nach Einführung des neuen Grundsteuersystems die Fortführung der Rauchsteuer= und
Grundanlagecataster, lediglich zu dem Behuf der Aufbringung der Criminalcassenbeiträge,
unzweckmäßig und mit großen Kosten verbunden sein würde, so haben die Stände des Land-
kreises, die Natur der Entstehung der Criminalcasse berücksichtigend, welche lediglich eine Er-
leichterung der ursprünglichen, den Gemeinden obliegenden Verpflichtung zu Uebertragung
der Criminalkosten in jeder einzelnen Commun bezweckt, einen mit dem zeither bestandenen
möglichst übereinstimmenden Erhebungsmodus einzuführen beschlossen und nachstehendes unter
Genehmigung der hohen Staatsregierung zur Publication zu bringendes Regulativ entworfen.