Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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in der Oberlausitz sich nöthig macht, so ist von den Ständen der Oberlausitzer Ritter- 
schaft beschlossen und von dem Königlichen Ministerio des Innern für unbedenklich befun- 
den worden, daß anstatt des in & 53 der Urkunde über die durch Anwendung der Ver- 
fassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular= 
verfassung dieser Provinz vom 17ten November 1834 für ritterschaftliche Bedürfnisse be- 
stimmten Aufbringungsfußes ein neuer Beitragsfuß in der Weise zur Anwendung ge- 
bracht werde, daß unter Benutzung der für die Landtagswahlen bestehenden Classification 
der Rittergüter für die künftigen Beiträge zum ritterschaftlichen Bedürfnisse die Höhe des 
Beitrags » 
a.) derjenigen Rittergüter, die einen Ertrag von 2000 Thlr. — — und darüber 
gewähren, auf 5 Thlr. — —, 
b.) derjenigen Rittergüter, die einen Ertrag von 600 Thlr. — — und darüber ge- 
währen, auf 3 Thlr. — —, endlich 
.) derjenigen Rittergüter, welche weniger als 600 Thlr. — — gewähren, auf 
1 Thlr. 15 Mgr. 
festgestellt werde. 
Dieß wird zur Nachachtung derer, die es angeht, andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Budissin, den 23sten November 1843. 
Königlich Sichsische Kreisdirection. 
Trützschler. 
Milde. 
  
/4A-) Verordnung, 
den Eintritt der durch das Gesetz vom 11ten September 1843 bestimmten Er- 
höhung der Einquartierungs-, Portions= und Rationsvergütungen betreffend; 
vom Sten December 1843. 
□ # - 
In Gemäßheit des Gesetzes vom 11ten September 1843, die Ausführung der Be— 
stimmung in 8 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom ?7ten December 1837 betref- 
fend, sind sowohl für den ordonnanzmäßigen Ouartieraufwand bei Märschen, Cantonne-
	        
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