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in der Oberlausitz sich nöthig macht, so ist von den Ständen der Oberlausitzer Ritter-
schaft beschlossen und von dem Königlichen Ministerio des Innern für unbedenklich befun-
den worden, daß anstatt des in & 53 der Urkunde über die durch Anwendung der Ver-
fassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular=
verfassung dieser Provinz vom 17ten November 1834 für ritterschaftliche Bedürfnisse be-
stimmten Aufbringungsfußes ein neuer Beitragsfuß in der Weise zur Anwendung ge-
bracht werde, daß unter Benutzung der für die Landtagswahlen bestehenden Classification
der Rittergüter für die künftigen Beiträge zum ritterschaftlichen Bedürfnisse die Höhe des
Beitrags »
a.) derjenigen Rittergüter, die einen Ertrag von 2000 Thlr. — — und darüber
gewähren, auf 5 Thlr. — —,
b.) derjenigen Rittergüter, die einen Ertrag von 600 Thlr. — — und darüber ge-
währen, auf 3 Thlr. — —, endlich
.) derjenigen Rittergüter, welche weniger als 600 Thlr. — — gewähren, auf
1 Thlr. 15 Mgr.
festgestellt werde.
Dieß wird zur Nachachtung derer, die es angeht, andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Budissin, den 23sten November 1843.
Königlich Sichsische Kreisdirection.
Trützschler.
Milde.
/4A-) Verordnung,
den Eintritt der durch das Gesetz vom 11ten September 1843 bestimmten Er-
höhung der Einquartierungs-, Portions= und Rationsvergütungen betreffend;
vom Sten December 1843.
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In Gemäßheit des Gesetzes vom 11ten September 1843, die Ausführung der Be—
stimmung in 8 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom ?7ten December 1837 betref-
fend, sind sowohl für den ordonnanzmäßigen Ouartieraufwand bei Märschen, Cantonne-