Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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ments und Commandos, als für Portions= und Rationsleistungen höhere Vergütungs- 
sätze als bisher zu gewähren. 
Da die Vorarbeiten zu der nach demselben Gesetze erforderlichen Aufstellung von 
Militärleistungscatastern sich dergestalt aufhältlich gezeigt haben, daß gegenwärtig der Zeit- 
punct noch nicht mit Gewißheit zu bestimmen ist, zu welchem das ganze Gesetz in Wirk- 
samkeit treten kann, die Catasteraufstellung aber mit dem Vergütungswerke nicht in un- 
mittelbarem Zusammenhange steht, so wird hiermit verordnet, daß die Vergütung der 
gedachten Militärleistungen nach den in den 9§ 15 und 16 dieses Gesetzes enthaltenen 
höheren Sätzen vom #sten Januar 1844 an eintreten und gewährt werden soll. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 8ten December 1843. 
Kriegs-Ministerium. 
von Nostitz-Wallwitz. 
von Tschirschkr. 
  
Letzte Absendung: am 18ten December 1843.
	        
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