Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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des Sparcassenregulativs und §§ 14, 20, 25, 26, 27, 28 des Leihhausregulatios) ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen ertheilt haben, dergestalt, daß den bezüglichen Bestimmungen 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Urkundlich haben Wir darüber gegenwärtiges 
Dispensationsdeceret 
unter Unserer eignen Vollziehung ausfertigen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 30sten November 1843. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
  
A. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Glauchau. 
2c. 2 2c. 
13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 15 gedachten Falles, 
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
2c. 2c. 2c. 
8 15. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kommen, 
so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem Expeditionstage, während der 
bestimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation davon in 
Kenntniß setzt. Z 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in geeigneten öffentlichen Blättern, 
vor der Hand in der Leipziger Zeitung und im Schönburgischen Anzeiger bekannt machen 
und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche 
auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Verlust, binnen drei Monaten bei dem 
Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entschei-
	        
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