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dung an dasjenige Justizamt, dessen Vorstand den Vorsitz in der Deputation führt, abge-
geben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger, nach Ablauf jener 3 Monate, wenn
er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder, auf deren Requisition, bei seiner Gerichts-
behörde, sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder
ein neues Buch und das alte wird für ungültig erklärt und dieß, mit Angabe der Nummer
und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blät-
ter bekannt gemacht.
§ 16. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in
dem § 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung
in die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht ge-
hindert werden.
* 17. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht Statt.
2c. 2c. ꝛc.
B.
Regulativ
für die Leihanstalt zu Glauchau.
2. 2. 2.
# 4. Unerzogenen Kindern soll nie, minderjährigen aber, oder minderjährigen gleich
zu achtenden, oder in väterlicher Gewalt stehenden Personen, Dienstboten ohne Genehmi-
gung ihrer Dienstherrschaft, bekannten Verschwendern, in Concurs befangenen Indioiduen,
auch Andern, welchen die Veräußerung ihrer Mobilien nicht gestattet oder gerichtswegen
untersagt ist, oder bei denen sonst ein Bedenken sich zeigt, nie wissentlich auf Pfänder Etwas
dargeliehen werden.
Da jevoch der Deputation und den Cassenofficianten nicht alle bei ihnen sich meldende
Personen und deren Umstände bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung einer
Leihanstalt, weitläuftige Untersuchungen darüber anzustellen, nicht gestattet, so kann an die
von den im Eingange dieser § erwähnten Personen versetzten Pfänder eben so wenig, wie
an die Leihanstalt selbst, oder an die dabei angestellten Personen, von irgend Jemandem
ein Anspruch gebildet werden, und es ist die Leihanstalt ohne Rücksicht auf die Person,
welcher das Pfand gehört, an dieses sich zu halten berechtigt.
20. 2. 2.