Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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„Bei beträchtlichen Kriegsbrandschäden bewendet es aber bei der im §& 27 enthaltenen 
„Bestimmung.“ v 
Dieß wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung derer, die es angeht, bekannt gemacht. 
Budissin, den 1 ö6ten December 1842. 
Königlich Sächsische Kreisdirection. 
Trützschler. 
Milde. 
  
S4.) Verordnung, 
die Ausstellung amtlicher Zeugnisse der Geistlichen betreffend: 
vom 21sten Februar 1843. 
Ur den Zeugnissen der confirmirten Geistlichen über ihre Amtshandlungen, sowie über da- 
bei vorgekommene Thatsachen die volle Glaubwürdigkeit der Zeugnisse öffentlicher Behörden 
zu sichern, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß solche auf actenmäßigen Unterlagen, unter 
ausdrücklicher Beziehung hierauf, gegründet seien. 
An die gesammte Geistlichkeit des Landes ergeht demnach hierdurch Verordnung, wie folgt: 
& 1. Alle Geistlichen haben über die, innerhalb des Bereichs ihrer amtlichen Wirk- 
samkeit zu vollziehenden, Handlungen, sowie über Thatsachen, welche dabei vorkommen, da- 
mit im wesentlichen Zusammenhange stehen, auch von ihnen selbst wahrgenommen werden, 
soweit solche künftig einmal, ihrem pflichtmäßigen Ermessen nach, Gegenstand eines darüber 
auszustellenden Zeugnisses werden können, das Erforderliche und Geeignete jedesmal schrift- 
lich aufzuzeichnen, und beziehendlich zu sammeln. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich daher namentlich auch auf diejenigen Amtshandlungen 
und Vorkommnisse, wegen deren dieselben noch nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften, 
z. B. wegen der Communicanten-, Kirchen= und Confirmandenbücher, Schulprotocolle 2c. 
zur schriftlichen Aufzeichnung angewiesen sind. 
§#2. Jedes über Amtshandlungen der Geistlichen, oder dabei vorgekommene Thatsa- 
chen auszustellende Zeugniß ist künftig auf die gehaltenen Acten oder Bücher zu gründen, 
und, daß solches geschehen, in dem Zeugnisse ausdrücklich zu bemerken. 
§ 3. Außer den § 1 erwähnten, welche auf besonderen gesetzlichen Vorschriften be- 
ruhen, sind besondere Acten oder Bücher, soweit dieß nicht bisher schon geschehen, 
in der Regel annoch anzulegen und fortzuführen:
	        
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