Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Die  Superintendenten  und  Kreis-Kirchen=  und  Schulräthe  haben  bei  ihren  Localrevisionen
  ihre  Aufmerksamkeit  zugleich  auf  die  genaue  Befolgung  dieser  Verordnung  von  Seiten
der  evangelisch--lutherischen  Geistlichkeit  zu  richten.

Hiernach  haben  sich  alle,  die  es  angeht,  die  Geistlichen  anderer  christlichen  Confessionen,
als  der  evangelisch--lutherischen,  jedoch  nur,  soweit  es  auf  deren  amtliche  Verhältnisse  Anwendung
  leidet,  zu  achten.

Dresden,  den  21  ten  Februar  1843.

Ministerium  des  Cultus.  und  öffentlichen  Unterrichts.

von  Wietersheim.
Stelzner.

 

5ö5.)  Verordnung,
die  weitere  Fortsetzung  des  Baues  der  Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  betreffend;
vom  23sten  Februar  1843.

Naochdem  die  technischen  Vorarbeiten  auf  dem  zwischen  den  Städten  Crimmitzschau  und  Werdau
inneliegenden  Tracte  der  Sächsisch-Bayerschen  Eisenbahn  soweit  vorgeschritten  sind,  daß  auf
Grund  der  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegten  und  von  Demselben  genehmigten  Pläne
der  Bau  selbst  auf  der  angegebenen  Strecke,  welche  die  Fluren
der  Dörfer  Wahlen,  Naundorf,  Carthaus,  Neukirchen,  Schweinsburg,  Culten,
Kleinhessen,  Langenhessen,  der  Stadt  Werdau  und  des  Dorfes  Leubnitz,
berühren  wird,  in  Angriff  genommen  werden  kann,  so  wird  solches  und  daß  die  in  der  Verordnung
  vom  6ten  Juli  1841  wegen  der  Expropriation  enthaltenen  Bestimmungen  nunmehr
auf  die  nach  Anleitung  der  genehmigten  Pläne  von  der  Bahnanlage  betroffenen  Grunpstücke
im  Bereich  der  Fluren  der  vorangegebenen  Ortschaften  im  vollen  Umfange  Anwendung  zu
finden  haben,  zur  Nachachtung  für  diejenigen,  welche  es  angeht,  hierdurch  öffentlich  bekannt
gemacht.
Dresden,  am  23  sten  Februar  1843.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.

Stelzner.

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  März  1843.