Gesch-und Verordnungsblatkt
für das Königreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1843.
MÆW 6.) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Eisencompagnie;
vom 22sten Februar 1843.
Das Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem der Justiz den Statuten
des unter dem Namen „Sächsische Eisencompagnie“ zusammengetretenen Actienver—
eins die nachgesuchte Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Be—
stimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Deeret
vom Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels voll-
zogen worden.
Dresden, den 22sten Februar 1843.
Ministerium des Innern.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
Demuth.
Statuten
der Sächsischen Eisencompagnie.
ꝛe. ꝛc.
Verjährung unerhobener Dividenden.
§ 13. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet,
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, dafern das Directorium bis dahin von
einem erfolgten oder bevorstehenden Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Do-
cumente keine Kenntniß erhält. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist un-
gültig. Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortifications-
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