Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

    
Gesch-und Verordnungsblatkt 
für das Königreich Sachsen, 
Ztes Stück vom Jahre 1843. 
  
  
MÆW 6.) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Eisencompagnie; 
vom 22sten Februar 1843. 
Das Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem der Justiz den Statuten 
des unter dem Namen „Sächsische Eisencompagnie“ zusammengetretenen Actienver— 
eins die nachgesuchte Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Be— 
stimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
vom Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels voll- 
zogen worden. 
Dresden, den 22sten Februar 1843. 
Ministerium des Innern. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
Demuth. 
Statuten 
der Sächsischen Eisencompagnie. 
ꝛe. ꝛc. 
Verjährung unerhobener Dividenden. 
§ 13. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, dafern das Directorium bis dahin von 
einem erfolgten oder bevorstehenden Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Do- 
cumente keine Kenntniß erhält. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist un- 
gültig. Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortifications- 
1843. 3
	        
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