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Oberkirchenrats und von Verwaltern und Buchhaltern der unter dessen unmittelbarer
Leitung stehenden Fonds sollen auch fernerhin denjenigen Kassen zur Last bleiben,
welche solche seither entrichtet haben. An die Stelle der Witwenkassen der Zivildiener
und der Angestellten ist die Beamtenwitwenkasse getreten.
Artikel 16.
1. Von der Staatsregierung wird für die gegenwärtige Vereinbarung die ständische Ge-
nehmigung (im Staatsvoranschlag), soweit erforderlich, vorbehalten.
2. Die Vereinbarung wird zu diesem Zweck als Anlage des Staatsvoranschlags-Nach-
trags für die Jahre 1908 und 1909 dem Landtage zur Kenntnisnahme und Entschließung
vorgelegt werden.
Artikel 17.
Nach Erteilung der ständischen Genehmigung tritt gegenwärtige Vereinbarung mit Wirkung
vom 1. Juli 1908 an die Stelle der Vereinbarung vom Jahre 1890 und ihrer Nachträge.