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in Dresden 67 Thlr. 20 Ngt. —
in Leipzig 000 — –
Dieser Aufwand ist für Kinder bemittelter Aeltern, oder für solche Kinder, welche von
ihrem Vermögen, oder sonst ein, diesem Betrage gleich kommendes, jährliches Einkommen
beziehen, voll zu bezahlen.
Weniger Bemittelte werden gegen die, in runder Summe auf 33 und beziehendlich
34 Thaler — — bestimmte, Hälfte des Verpflegungsbeitrags jährlich aufgenommen.
Werden die Zöglinge, soweit dieß für zulässig erachtet wird, von ihren Aeltern unmit-
telbar während ihres Aufenthaltes in der Anstalt mit der erforderlichen Kleidung und Wäsche
versorgt, so wird das Verpflegungsgeld um so viel, als diese Bedürfnisse der Anstalt kosten
würden, herabgesetzt.
§ 2. Der von den Gemeinden zu übernehmende jährliche Verpflegungsbeitrag für
einen armen Zögling wird, bis zu anderer Anordnung, auf Zehn Thaler — — jährlich
bestimmt.
§ 3. Zur Lagerstätte, an Kleidung und Wäsche sind die in der Beilage sub O. ver-
— geichneten Stücke bei der Einlieferung eines Zöglings, der Anstalt zu überge-
ben, oder an deren Statt
für die Lagerstäte 14 Thlr. — —
für die Kleidung und Wäsche eines männlichen Zoglings . 20 Thlr. — —
für die Kleidung und Wäsche eines weiblichen Zöglings 19 Thlr. — —
zu vergüten.
Von diesen Geldäquioalenten werden einzelne Stücke, welche der Zögling in gutem Zu-
stande mitbringt, nach den in der Anfuge bemerkten Preisen, abgerechnet.
Die Gemeinden haben, bis zu anderer Anordnung, für die von einem Zögling mitzu-
bringende Ausstattung nur einen Werthsbetrag von 14 Thlr. — — baar, oder in guten
Anzugsstücken der angegebenen Art zu gewähren.
§ 4. Befindet sich die Anstalt in dem Falle, den Rücktransport eines Zöglings, wenn
die zu dessen Abholung verbundene Gemeinde sich säumig bezeigt, auf Kosten der letzteren
zu veranstalten, so hat dieselbe den hierdurch erwachsenen baaren Aufwand der Anstalt voll-
ständig zurückzuerstatten.
Dresden, den 23sten Februar 1843.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
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Hepmann.