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Anderungen und Ergänzungen
des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
I. Warenverzeichnis zum Zolltarife.
In der Vorbemerkung 14 Abs. 5 unter b ist in der dritten und vierten Zeile das Wort „Ver-
schlüsse“ zu ersetzen durch „Verschlußarten“.
Die Ziffer 21c des Stichworts „Abfälle“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) In der ersten Zeile ist hinter den Worten „von Seide"“ einzufügen „mit Ausnahme der
künstlichen“.
b) In der dritten Zeile der Anmerkung zu 216 1 sind die Worte „gefärbte künstliche Seide-
nebst dem davorstehenden Komma zu streichen.
Jc) Am Schlusse der Ziffer ist hinter dem Hinweise folgende Anmerkung anzufügen:
nm erlung zu 21ec. Abfälle von künstlicher Seide sind wie künstliche Seide zu verzollen (s. Seide
iffer 2).“
Dem Stichwort „Abkochungen“ ist folgende Bestimmung als zweiter Absatz hinzuzufügen:
„—, sofern sie als Geheimmittel ( anzusehen sind 889 500 ".
Hinter dem Stichwort „Absätze“ ist folgendes neue Stichwort einzuschalten:
„Absinth (Wermutgeist) s. Branntwein."“
Das Stichwort „Ajowansamen“ erhält folgende Fassung:
„Ajowansamen (Adiowänsamen), auch eingesalzen, getrocnet, gedarrt, gebrannt, geschält,
gemahlen oder sonst zerkleinert 1 frei“.
In dem Stichwort „Alizarinfarbstoffe“ ist vor „trocken“ einzuschalten „rein oder versetzt mit
mineralischen Stoffen oder Stärke,“. -
Das Stichwort „Amperemeter“ erhält folgende Fassung:
„Amperemeter (Stromstärkemesser, Vorrichtungen zur Messung der Stärke elektrischer
Ströme) und Bestandteile von solchen s. Elektrotechnische Erzeugnisse (Ziffer 6).“
In den Stichworten „Anilinfarbstoffe“, „Eosin und Eosinfarbstoffe“, „Fuchsin“, „Phenyhlfarben“,
„Pikrinsäure“, „Rosein“, „Rosolsäure", „Safraninfarbstoffe“, „Schwefelfarbstoffe“", „Sulfinfarb-
stoffe“, „Tartrazin“ und „Teerfarbstoffe"“ ist je vor „nicht zubereitet“ einzufügen „rein oder ver-
setzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke,“.
Dem Stichwort „Antimonoxyd“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen:
„Anmerkung. Unter der Bezeichnung Antimonoxyd kommt auch Grauspießglanzasche in den Handel, die
als aufbereitetes Antimonerz nach Nr. 237 zollfrei zu belassen ist (#°.7
In Ziffer 1b der Stichworte „Apfel“ und „Birnen“, in Ziffer 3a 1 Abs. 2 des Stichworts
„Obst“ und in Ziffer 2 des Stichworts „Quitten“ ist je in der vierten Zeile der Vertrags-
bestimmungen vor „ekens“ einzuschalten das Wort „e“.
In der Anmerkung 2 zum Stichwort „Arzneiwaren“ ist zu setzen: in der dritten Zeile statt
„ vertragsmũßig 50 4 —" „= vertragsmäßpig 40 A. Und in der drittletzten Zeile statt „m Satze
#r2on 640 —"“ „— zum Satge von 50 7 —“.