Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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5)  Binnenfahrzeuge,  deren  Ladung  lediglich  aus  Grand,  Lehm,  Heu,
Rohr,  Stroh,  thierischem  Dünger,  Faschinen,  Feld.,  Mauer=  oder
Dachsteinen  besteht,  entrichten  das  Hafengeld  nur  zur  Hälfte  des
tarifmäßigen  Satzes  zu  I.  2.

6)  Binnenfahrzeuge,  welche  nicht  mehr  als  zum  vierten  Theile  ihrer
Tragfähigkeit  beladen  sind,  entrichten  das  Hafengeld  nur  für  die
Lastenzahl  ihrer  wirklichen  Ladung.

B.  In  Bezug  auf  das  Stromgeld  zu  II.  und  das  Schleusengeld  zu
½.  den  Lurifl  8

7)  Von  den  nicht  mehr  als  #m  ehnten  Theile  ihrer  Tragfähigkeit
beladenen  Fahrzeugen  wird  das  Strom-  und  Schleusengeld  wie  von
leeren  Fahrzeugen  entrichtet.

8)  Fahrzeuge  von  weniger  als  einer  Schiffslast  Tragfähigkeit  entrichten
  2  Strom-  nd  Schliufengel  6  eine  Schiffslast;  bei
größeren  Fahrzeugen  werden  Theile  einer  Schiffslast,  wenn  sie  nicht
größer  als  eine  #albe  Last  sind,  außer  Ansatz  gelassen,  wenn  sie
größer  als  eine  halbe  Last  sind,  für  eine  volle  Last  gerechnet.

C.  In  Bezug  auf  die  Bohlwerksabgabe  zu  IV.  des  Tarifs.

9)  Wenn  die  Fahrzeuge  zwar  aelezen,  aber  von  Bord  zu  Bord  überladen,
  so  wird  die  Bohlwerksabgabe  nur  zum  vierten  Theile  des
tarifmäßigen  Satzes  erhoben.

10)  Mengen  von  weniger  als  einem  Zentner,  als  Einhundert  Stück  oder
als  eine  Klaster  werden  für  einen  vollen  Zentner,  für  volle  hundert
oder  für  eine  ganze  Klafter  gerechnet.  Als  geringster  Abgabenbetrag
für  eine  Waarenpost  wird  ein  Pfennig  erhoben;)  im  Uebrigen  bleiben
überschießende  Bruchpfennige  außer  Ansatz.

D.  Im  Allgemeinen.

11)  Von  Seeschiffen  derjenigen  Nationen,  mit  welchen  wegen  Behandlung
  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  ein
besonderer  Vertrag  nicht  besteht,  oder  welche  ihrerseits  nicht  etwa
aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen  Schiffe  und  deren
Ladungen  gleich  den  inländischen  behandeln,  werden  die  in  diesem
Tarife  und  dem  Anhange  zu  demselben  bezeichneten  Abgaben  und
Gebühren  überall  doppelt  entrichtet.

12)  Außer  den  im  Tarif  unter  I.  II.  III.  und  IV.  hewchneten=  Abgaben
kommen  nur  die  im  Anhange  bestimmten  Abgaben  und  Ge-(Nr.

  6524.)  büh-