Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Zahl soweit vermindert werden, daß nur die Hälfte oder noch eine kleinere Zahl der gewöhnli- 
chen Fahrten stattfinden kann, so tritt für Militärpersonen und die Militärtransporte der volle, 
nach dem ordentlichen Bahntarif zu bemessende Fahrpreis ein. 
§ 12. Die Obliegenheiten der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahngesellschaft in Hinsicht auf 
die Handhabung der Bahnpolizei und die sonst hierbei einschlagenden Verhältnisse sind nach den 
in beiden Staaten deshalb bestehenden oder noch zu erlassenden allgemeinen und speciellen Ver- 
waltungsnormen zu beurtheilen. 
13. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die polizei- 
liche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Sachsisch-Bayerschen Eisen- 
bahn von den Regierungen getroffen werden dürften, hat die Gesellschaft unbedingt Folge zu 
leisten. Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet 
wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau anzuweifen, nicht minder alle für jenen 
Dienst bestimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besondern 
Aufträgen die Bahn bereisen, unentgeldlich zu befördern. 
§ 4. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen 
an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer Seiten- 
verbindung bestehen, geschehen zu lassen, und für den Fall eines solchen die durch die Herstel- 
lung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere, 
bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. 
Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung nicht 
zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierungen anheim. 
6 15. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, 
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige, durch außerordent- 
liche Ereignisse bedingte, zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs kann die Gesellschaft vom 
Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß eintretenden Falls den durch 
Krieg beschädigten Staatsangehbrigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch Staatsver- 
träge ein Schädenanspruch zugestanden würde. 
*16. Die Gesellschaft, als Inhaberin eines gewerblichen Unternehmens, ist der in den 
betreffenden Staaten gesetzlich bestehenden oder künftig einzuführenden Gewerbesteuer unterwor- 
fen, sie soll jedoch während der sechs Baujahre, sowie während fernerer drei Jahre nach Ab- 
lauf derselben eine Befreiung von derselben zu genießen haben. 
§17. Die innern Verhältnisse der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie sind durch 
das unterm 22sten Juni 1842 zur Bestätigung gelangte Gesellschaftsstatut geregelt. Zweifel, 
welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts ergeben, gehören in letzter 
Instanz zur Entscheidung der Regierungen. 
 
	        
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