(45)
Mortificationsverfahren.
& 38. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden ge-
kommener Interimsactien, Actien, Talons oder Diovidendenscheine haben die Betheiligten
das für die Amortisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25östen
Juli 1777 (II. C. C. A. Abth. 2, S. 901) und in der Verordnung vom 6ten Oc-
tober 1824 (Gesetzsammlung für d. Königr. Sachsen v. d. Jahre S. 195) vorge-
schriebene und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Verord-
nung festgesetzten Verjährungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige eintritt, zur analogen
Anwendung kommende Edictalverfahren bei dem Stadtgericht zu Leipzig zu beantragen,
und, nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Di-
rectorio, welches die Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificirten
Documente sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu erhalten. "
Schiedsverfahren.
6 39. Streitigkeiten, welche zwischen Inhabern der § 8 gedachten Actien als sol= Eintritt.
chen oder zwischen diesen und der Actiengesellschaft entstehen, sind mit Ausschluß des
ordentlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter zu entscheiden.
§ 40. Jeder der streitenden Theile kann, dafern die Ernennung der beiden Schieds= Modalität.
richter nicht ohne weiteres erfolgt, einseitig bei dem Directorio, oder, wenn dieses selbst
Partei ist, bei dem Handelsgerichte zu Leipzig auf Einleitung des Schiedsverfahrens an-
tragen. Das Directorium oder das genannte Gericht hat sodann jedem Theile eine vier-
zehntägige Frist zu Ernennung eines Schiedsrichters zu bestimmen, und für diejenige
Partei, welche dieser Vorschrift bis zu dem gesetzten Termine nicht nachkommt, selbst
einen solchen zu erwählen. Beide Schiedsrichter haben sich binnen einer weiteren vier-
zehntägigen Frist über einen Dritten als Obmann zu einigen, widrigenfalls derselbe von
dem Directorio, oder, wenn dieses Partei ist, von dem Handelsgerichte zu Leipzig be-
stimmt wird.
Den solchergestalt erwählten drei Schiedsrichtern ist der streitige Fall mit den ein-
schlagenden Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung
von den Parteien vorzulegen. Geschieht dieß nur von der einen Partei, so ist deren
Eingabe der andern zu einer binnen 14 Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung
mitzutheilen. Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem
Gegentheile angeführten Thatsachen für eingeräumt angesehen.
Sind die Parteien über die factischen Umstände nicht einig und die vorhandenen
Documente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter
Behufs einer von ihnen der einen oder der anderen Partei auferlegten Beweisführung
unter Vorzeichnung des Beweisthema's und Bestimmung der Beweisfrist die Sache an
1843. 9