Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bevollmächtig- § 91. Der Bevollmächtigte, dessen Wahl öffentlich bekannt zu machen ist, hat die 
ter. Beschlüsse und Aufträge des Directorii auszuführen, den Sitzungen desselben beizuwohnen 
und an den Verhandlungen Theil zu nehmen, der Besorgung aller laufenden Geschäfte sich 
zu unterziehen, die angestellten Beamten zu beaufsichtigen und über alle zu seiner Kenntniß 
gelangenden wichtigeren Angelegenheiten dem Directorio Vortrag zu erstatten. Für den Fall 
zeitiger Behinderung hat ein Mitglied des Directorii die Geschäfte des Bevollmächtigten zu 
besorgen. (Vergl. 8§ 83 und 96) 
Caution des §# 92. Der Bevollmächtigte hat vor Antritt seines Amtes bis zu dessen Aufgabe zehn 
Bevollmächtig- 
en. Actien bei der Hauptcasse niederzulegen. 
Cassenbeamte. 93. Sämmtliche Beamte der Compagnie, welche eine Casse unter sich haben, müs- 
sen eine vom Directorio zu bestimmende Caution bestellen. 
Hauptcasse. 
Beaufsichti- § 94. Die Hauptcasse besteht in Leipzig unter besonderer Aufsicht des Directorii, und 
gung. es hat jedes Mitglied desselben stets das Recht, sich Lon dem Bestande der ersteren zu über- 
zeugen und auf deren Prüfung anzutragen. 
Inhalt. 905. In der Hauptceasse sind alle Gelder und Documente, soweit davon nicht zur 
Besorgung der laufenden Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren. 
Verwahrung. 8 96. Die die Haupteasse enthaltenden Behältnisse müssen mit drei Schlössern verwahrt 
sein, wozu die drei verschiedenen Schlüssel von einem Director, dem Bevollmächtigten und 
dem Cassirer oder denen, welche in Verhinderungsfällen die beiden Letztgenannten vertreten, 
verwahrt werden. · 
Statuten. 
Verbindende § 97. Jeder Actieninhaber ist den in gegenwärtigen Statuten enthaltenen Bestimmun— 
Kraft. gen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß zu statten kom— 
men könnte. 
Abänderungen. 8 98. Abänderungen der Statuten, mögen solche bleibend sein oder in zeitweiligen 
Ausnahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und bedürfen 
der Genehmigung der § 3 genannten Regierungen. 
 
	        
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