Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu * 241. 
zu § 242. 
zu § 243. 
zu § 245. 
( 68) 
in den Sammelbogen (s. oben §. 110) Bemerkung zu machen, damit die dadurch vorge- 
gangenen Veränderungen bei endlicher Redaction des Entwurfs nicht etwa übersehen werden. 
* 120. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher hat ih- 
ren Sitz in Dresden. « 
In ihrem Verhältnisse zu andern Behörden und zu Privatpersonen ist sie den in der 
Bekanntmachung, die gegen die verschiedenen Staats- und andern Behörden im Lande zu 
beobachtenden Curialien betreffend, vom 12ten September 1835, unter L, 2 genannten 
Mittelbehörden gleichgestellt. 
§ 121. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher hat das 
Recht, innerhalb ihrer Competenz ihren Verordnungen und Verfügungen durch Androhung 
angemessener Strafen Nachdruck zu verschaffen; sie kann Unterbehörden in einzelnen Fällen 
und zu einzelnen Geschäften Auftrag ertheilen; auch darf sie Ordnungsstrafen ganz oder 
theilweise erlassen. 
§# 122. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher wird öf- 
tere Revisionen der Untergerichte vornehmen, um sich von dem Fortgange des Geschäfts 
der Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher und der Art und Weise, wie dabei ver- 
fahren wird, Kenntniß zu verschaffen, auch die hierbei etwa verhangenen Säumnisse oder 
Unregelmäßigkeiten zu entdecken und abzustellen. 
& 123. Auch haben sämmtliche Untergerichte, welchen als Grund= und Hypotheken- 
behörden die Anlegung von Grund= und OHypothekenbüchern obliegt, während der Dauer 
dieses Geschäftes jährlich im Laufe des Monats Juli der Commission für Einrichtung der 
Grund= und Hypothekenbücher darüber Anzeige zu erstatten, wie weit das Geschäft bei ih- 
nen gediehen ist. 
§ 124. Der Betrag der den Inhabern von Patrimonialgerichten und den Stadtge- 
meinden, welche Gerichtsbarkeit über Grundstücke haben, aus der Staatscasse zu gewähren- 
den Vergütung von Zehn Neugroschen für jedes Grundstücksfolium ist durch das Gericht 
vor Einsendung des Entwurfs an die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypo- 
thekenbücher (s. oben § 114) zu den Grund- und Hypothekenbuchsacten zu liqulidiren und 
von der Commission, so weit nöthig, zu ermäßigen und festzustellen. Sollte die Commis- 
sion bei Prüfung des Entwurfs eine unnöthige und zweckwidrige Vervielfältigung der Grund- 
stücksfolien wahrnehmen, wie namentlich, wenn für mehrere einzelne (walzende) Grundstücke 
desselben Besitzers, die nach § 154 füglich auf ein Folium im Grund= und Hypotheken- 
buche hätten gebracht werden können, eben so viel verschiedene Folien angelegt worden 
wären, ohne daß aus den Grund= und Hypothekenbuchsacten erhellte, daß dieses der aus- 
drückliche Wille des Besitzers gewesen, oder wenn in den in §#§# 216, 217 erwähnten
	        
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