Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Z. In den Städten haben die Polizeibehörden, auf den Dörfern die Gerichtspersonen 
dieses Geschäft zu besorgen. An Orten mit getheilter Gerichtsbarkeit steht es unter Leitung 
der Behörde, welcher die Aufnahme der Bevölkerungslisten übertragen ist. 
4. Den Amtshauptmannschaften, mit Einschluß der Gesammtcanzlei zu Glauchau, wird 
das Directorium des statistischen Vereins jedesmal in Zeiten die für die 3641 Ortschaften 
und Ortstheile des Landes erforderliche Anzahl gedruckter Formulare zu den Viehbestands- 
listen mit einem Verzeichnisse der Ortschaften und des Bedarfs für eine jede zusenden, und 
die Amtshauptmannschaften werden demgemäß die Vertheilung besorgen. 
5. Eine Summirung der an jedem Orte aufgenommenen Viehbestandslisten findet nicht 
Statt. Vielmehr sind dieselben von den §& 3 genannten für die Nichtigkeit verantwortlichen 
Ortsbehörden lediglich zu unterschreiben und bis zum 21sten April an die Amtshaupt- 
mannschaften einzusenden, welche diesekben zu sammeln, und mit einemmale und ohne 
eine Summirung und Zusammenstellung derselben vorzunehmen, vielmehr blos mit einer 
nach Anleitung des § 4 erwähnten Verzeichnisses zu fertigenden Specification, bis Ende 
des Monats Mai unmittelbar an das Directorium des statistischen Vereins zu senden 
haben, bei welchem das Summiren nebst den geeigneten Zusammenstellungen besorgt wer- 
den wird. 
Das Ministerium des Innern hält sich von allen Land= und Hauswirthen, sowie von 
den betreffenden Behörden derjenigen Genauigkeit und Sorgfalt dabei versichert, ohne welche 
diese in vielfachem Bezuge nützlichen Zusammenstellungen an Zuverlässigkeit und Werth 
verlieren würden. 
Dresden, den 2ten März 1844. 
Ministerium des Jnnern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
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