Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(XVL) 
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Familienfideicommisse — unter welchen Voraussetzungen die Eintragung 
dieser Fideicommißeigenschaft später gestattet werden kamn 
— Aufforderung der Gerichtsbehörden und sonst dabei Betheiligten 
zu Ausbringung der noch mangelnden Confirmation und des Con- 
senses zu selbigen 
– Verfahren bei deren Eintragung in das Hypothekenbuch im Falle 
eines entgegenstehenden Widerspruchs Seiten des Besiters des 
Grundstücks . 
in welchem Falle die Hypothekenbehörden zu deren Eintragung 
ermächtigt sind, ohne ein Gesuch um nachträgliche Consenserthei- 
lung erwarten zu düurfern 
Farben, der Gesundheit schädliche und zum Bemalen der Conditor= Zucker- 
baͤcker- und Pfefferkuͤchlerwaaren gebrauchte, — Verbot wider 
deren Anwendung zu obgedachtem Zwecke 
— gruͤne, — Aussetzung von Praͤmien fuͤr deren Auffindung 
Feuerungsanlagen für gewerbliche Zwecke — Aussebung von Prämien 
für deren Herstellung 
Fideicommisse = Familien--= -, welche der Confirmation und des 
Consenses noch entbehren — ob und inwiefern deren nachträg- 
liche Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch noch ge- 
stattet werden kann, s. Familienfideicommisse. 
Fideicommißgut — Erforderniß der Einwilligung der dabei Betheiligten 
zur Hinzuschlagung eines Grundstücks zu selbigem, sobald auf 
dem hinzuzuschlagenden Grundstücke Schulden haften 
Flachsbau — Aussetzung von Prämien für die erste Anlage Belgischer Roͤst- 
einrichtungen dafuͤr 
Flachsspinnerei — Aussetzung von Prämien für deren Vervollkommnung 
Fleischliche Verbrechen — welches Gericht zu deren Untersuchung com- 
petent ist 
Fluͤsse, oͤffentliche, — wem die Ausuͤbung der Gerichtsbarkeit auf selbigen 
zusteht 
Forderungen, mit Einwilligung des Oberlehneherrn auf Lehngöter versich- 
erte und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene, — 
ob und inwiefern bei deren Cedirung der lehnsherrliche Consens 
in Translation der Hypothek auszusprechen ist 
Frankfurt, freie Stadt, — welche Uebergangsabgabe selbize vom Biere 
erhebt 
G. 
Gebühren in Kirchen= und Schulfachen, s. Sporteln. 
Geistliche — welche Bemerkung selbige in Bezug auf das Ableben der vor 
dein ##sten Altersjahre Verstorbenen in dem Kirchenbuche aufzu- 
nehmen haben 
— deren Anweisung zu Einreichung von Verzeichnissen über die von 
Grundstücken an sie zu entrichtenden Abgaben der & 15 unter 5 1 
des Gesetes vom öten November 1843 bezeichneten Art 
  
Tag. 
19 Dec. 
30 Mai 
10 ODcc. 
10 Dec. 
20 Dec. 
10 Dec. 
10 Dec. 
24 Oct. 
5 Sept. 
20 Dec. 
17 Juni 
30 Mai 
1 Juni 
  
Seite. 
317 fg. 
3lis fg. 
319 
193 fg. 
#314 
309 
320 
194 fgq. 
190 fg. 
191 fg. 
  
Paragraph. 
46 
25 
15 
36
	        
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