Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Januar 1835 eine selbstständige Gerichts= und Polizeibehörde bildet, leiden die Bestim. 
mungen dieser Verordnung keine Anwendung. 
Hiernach haben sich alle Civil= und Militärbehörden, die solches angeht, zu richten. 
Dresden, den 26sten März 1844. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegs. 
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. von Jostitz-Wallwitz. 
Stelzner. 
  
lls.) Gesetz, 
die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Rechtsstreitig- 
keiten betreffend; 
vom 30sten März 1844. 
Wog. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, zu Erledigung der, über die Vertretung der evangelisch lutherischen 
Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten entstandenen Zweifel, mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, zu verordnen, wie folgt: 
§& 1. Die Vertretung der Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten gegen jeden Drit- 
ten, sowie gegen Einzelne ihres Mittels hat in der Regel und, soweit nicht nachstehend 
etwas anderes bestimmt wird, in derselben Maaße stattzufinden, wie dieß hinsichtlich der 
Vertretung der politischen Gemeinden, beziehendlich durch die allgemeine Städteordnung 
vom 2ten Februar 1832, durch die Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838, 
sowie durch das Gesetz von demselben Tage, die Anwendung der Landgemeindeordnung 
auf kleinere Städte betreffend, geordnet ist. 
Diese Regel leidet volle Anwendung auf alle Fälle, in denen Kirchenbezirk und Ge- 
meindebezirk, ihrem räumlichen Umfange nach, zusammenfallen. 
§&# 2. Gehören zu einem Kirchenbezirke 
a) die Bezirke mehrerer politischer Gemeinden, ihrem ganzen Umfange nach, oder 
auch nur theilweise, sowie 
b) Güter und Grundstücke, welche nach § 20 der Landgemeindeordnung vom Ge- 
meindeverbande ausgeschlossen sind, so erfolgt die Vertretung der Kirchengemeinde in Rechts- 
streitigkeiten 
zu a) durch die Vorstände aller derjenigen Corporationen, welchen, nach § 1, die 
Vertretung der betreffenden politischen Gemeinden zusteht; 
zu b) durch die Besitzer der betreffenden Güter oder Grundstücke, oder deren Stell- 
vertreter in Person.
	        
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