Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(159) 
ich niß 
ieer Schule zu N. aufgenommen worden sind. 
      
Otbb und auf dem Grunde welcher Er- 
  
  
" Confession, . Aus mächtigung das Kind am Religions- 
in welcher das Kind welchem Grunde unterrichte einer Confession, in welcher Anmerkungen. 
zu erziehen ist. " es nicht zu erziehen ist, Theil 
nimmt. 
6. 7. 8. 9. 
  
protestantisch. Confession des Vaters. 
Confession der 
protestantisch. Mutter. 
protestantisch Yrühtche Vertrag 
katholisch. Confession des Vaters.] Nimmt am protestantischen Reli= Verlängerung der Erlaubniß 
gionsunterrichte Theil vermöge Er= bis zu 184. 
laubnißscheins des (Amts. lt. Verordn. d. H. Minist. 
Gerichts ) d. d. bisdes Cultus v. 
zum . . ... . ... 184 
katholisch. Gerichtlicher Vertrag Nimmt am protestantischen Reli- 
d. 4. gionsunterrichte nicht Theil. 
Genehmigung der 
protestantisch. leiblichen Aeltern. 
  
  
 
	        
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