Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Vermögens- 
anfall. 
(180 ) 
Grundstücken und nach Berichtigung aller seiner Passiven in einer dazu besonders und na- 
mentlich einberufenen Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit nach der § 73 fest- 
gesetzten Zählung beschlossen werden. In dieser Generalversammlung muß die Hälfte der 
Besitzer aller zu solcher Zeit rentenpflichtigen Güter anwesend sein und es kann nur erst 
dann von weniger Anwesenden gültig beschlossen werden, wenn die vorgedachte Zahl auch in 
der anderweit, auf Kosten der in erster ausgebliebenen, anberaumten Generalversammlung 
nicht zu erreichen steht. 
§#88. Ueber das, nach Berichtigung der Passiven noch verbleibende Vermögen des 
Vereins verfügt die letzte Generalversammlung. 
Leipzig, den 26sten April 1844. 
Ludwig Friedrich Ferdinand von Zedtwitz. 
Albert von Carlowitz. 
Friedrich Freiherr von Friesen. 
Friedrich Ernst von Schönfels. 
D. August Ludwig Mothes, C. 
  
  
Serie Num. — 
  
— — Thaler im Vierzehnthalerfuße werden dem Inhaber die— 
ses Pfandbriefes gegen dessen Rückgabe am nächsten Zinstermine nach seiner 
  
O 
  
  
  
· 
L Ausloosung baar ausgezahlt, immittelst ab aber und bis dahin gegen Rückgabe der 
zhzubehörigen Zinsscheine mit S s vom Hundert aufs Jahr verzinset. 
Leipzig, am 
2 
6– Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche 
Sachsen. 
Genehmiget 
N. N. N. N. N. N. 
Königl. Commissar. Vorstand. Bevollmächtigter.
	        
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