199 )
Gesch-und Vew“ rdnungsblull
für das Königreich Sachsen,
1Ii# Stück vom Jahre I1844.
40.) Verordnung,
den Eingangszollsatz für Belgisches Eisen betreffend;
vom 20sten Juli 1844.
Ir Uebereinstimmung der Regierungen sämmtlicher Zollvereinstaaten wird, mit Allerhöch-
ster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß von dem aus Belgien zu Lande oder
auf dem Rhein eingehenden Eisen, und zwar von
a.) Roheisen aller Art, altem Brucheisen, Eisenfeile und Hammerschlag ein Eingangs-
zoll Lvon fünf Neugroschen vom Gentner,
und von
b.) geschmiedetem Eisen in Stäben, Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch Roh= und
Cementstahl, Guß= und raffinirtem Stahl, statt des in dem Vereinszolltarif 1848.
Abtheilung II. Position 6 b bestimmten Zollsatzes von 1 Thaler, ein Eingangs-
zoll von Einem Thaler funfzehn Neugroschen vom Centner sofort zu
erheben, mit der vom Asten September dieses Jahres an eintretenden, durch Ver-
ordnung vom 29sten Juni bekannt gemachten, allgemeinen Erhöhung der Eingangs-
zollsätze für vereinsausländisches Eisen aber das vorstehend unter a und b genannte
Eisen 2c. beim Eingange aus Belgien auf den oben bezeichneten Wegen mit 50
Procent höheren als den allgemein zur Anwendung kommenden Zollsätzen belegt
worden ist.
Diese ausnahmeweise getroffene Anordnung wird wieder außer Wirksamkeit treten, wenn
die von der Königlich Belgischen Regierung dazu gegebene Veranlassung wegfällt.
Dresden, am 20sten Juli 1844.
Finanz-Ministerium.
In Abwesenheit und Auftrag des Ministers
Wehner.
1844. 31
Schäfer.