(200 )
4I.) Verordnung,
die Benachrichtigung der Bergämter von Steinkohlenbau-Unternehmungen
betreffend;
vom 4Aten Juli 1844.
In dem Mandate über die Gewinnung der Stein-, Braun= und Erdkohlen und des Torfs
vom 10ten September 1822 ist § 3, jct. § 29 den Obrigkeiten zur Pflicht gemacht, dem
Bezirksbergamte Nachricht zu geben, wenn unter ihrer Gerichtsbarkeit ein liegengebliebener
Stein= oder resp. Braunkohlenbau wieder ausgenommen, oder ein noch unentdecktes Kohlen-
feld aufgesucht wird.
Da zu bemerken gewesen ist, daß dieser Vorschrift nicht allenthalben gehörig nachge-
gangen worden, so werden sämmtliche Obrigkeiten der Erblande, in deren Bezirk derartige
Baue unternommen werden, angewiesen, vorgedachter Obliegenheit gebührend nachzukom-
men, damit die Bergämter in den Stand gesetzt werden, ihrerseits in Gemäßheit der in
den §§ 24 und 27 des erwähnten Mandats enthaltenen Bestimmungen das Erforderliche
wahrzunehmen.
Dresden, am 4ten Juli 1844.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Neubert.
Berichtigung.
In dem im 7ten Stücke des Gesetz= und Verordnungsblattes vom jetzigen Jahre 29 ab-
gedruckten Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins ist
pag. 168 im § 27, Zeile 3 das Citat: 8 14 abzuändern in: „8§ 15“;
weiterhin ist
bag. 169 im § 36, Zeile 4 anstatt „ohne dieselbe“ zu lesen: „ohne dieselben“;
ferner -
pag-.I70im§41,3eile2dasWort:»und«inWegfallzubring-en,
auch muß es
pag. 178 im 2ten Absatze zu § 76, Zeile 15 v. o. anstatt „streitigen“ heißen: „factischen“.
–– —— Ô
Letzte Absendung: am 3ten August 1844.