Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(200 ) 
4I.) Verordnung, 
die Benachrichtigung der Bergämter von Steinkohlenbau-Unternehmungen 
betreffend; 
vom 4Aten Juli 1844. 
In dem Mandate über die Gewinnung der Stein-, Braun= und Erdkohlen und des Torfs 
vom 10ten September 1822 ist § 3, jct. § 29 den Obrigkeiten zur Pflicht gemacht, dem 
Bezirksbergamte Nachricht zu geben, wenn unter ihrer Gerichtsbarkeit ein liegengebliebener 
Stein= oder resp. Braunkohlenbau wieder ausgenommen, oder ein noch unentdecktes Kohlen- 
feld aufgesucht wird. 
Da zu bemerken gewesen ist, daß dieser Vorschrift nicht allenthalben gehörig nachge- 
gangen worden, so werden sämmtliche Obrigkeiten der Erblande, in deren Bezirk derartige 
Baue unternommen werden, angewiesen, vorgedachter Obliegenheit gebührend nachzukom- 
men, damit die Bergämter in den Stand gesetzt werden, ihrerseits in Gemäßheit der in 
den §§ 24 und 27 des erwähnten Mandats enthaltenen Bestimmungen das Erforderliche 
wahrzunehmen. 
Dresden, am 4ten Juli 1844. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Neubert. 
  
Berichtigung. 
In dem im 7ten Stücke des Gesetz= und Verordnungsblattes vom jetzigen Jahre 29 ab- 
gedruckten Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins ist 
pag. 168 im § 27, Zeile 3 das Citat: 8 14 abzuändern in: „8§ 15“; 
weiterhin ist 
bag. 169 im § 36, Zeile 4 anstatt „ohne dieselbe“ zu lesen: „ohne dieselben“; 
ferner - 
pag-.I70im§41,3eile2dasWort:»und«inWegfallzubring-en, 
auch muß es 
pag. 178 im 2ten Absatze zu § 76, Zeile 15 v. o. anstatt „streitigen“ heißen: „factischen“. 
–– —— Ô 
  
Letzte Absendung: am 3ten August 1844.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.