Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

Nr.  24.  249

8.  bei  der  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach  §  33  a  der  Reichsgewerbeordnung
10  bis  1000  Mark;
9.  bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleiher-,  Pfandvermittler-Gesindevermieter=
  oder  Stellenvermittlergeschäfffs  .20  bis  500  Mark;
Bei  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gesindevermietersgeschäfts  kann
im  Falle  besonders  geringen  Geschäftsumfanges  die  besondere  Abgabe  bis  auf  2  Mark

ermäßigt  werden;
10.  bei  der  Verleihung  eines  Kaminkehrbezirkes  .  20  bis  200  Mark."
Art.  221.

„Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  nach  dem  Art.  220
geschuldeten  besonderen  Abgaben  ganz  oder  teilweise  zu  erlassen,  sofern  die  Ausführung
unterblieben  ist  und  das  Gesuch  um  Erlaß  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Fälligkeit
der  Abgabe  gestellt  worden  ist.“

LI.  Im  Art.  225  Abs.  2  und  4  wird  statt  „10  Pfennig“  gesetzt  „20  Pfennig“.
LII.  Nach  Art.  226  werden  nachstehende  Vorschriften  als  Art.  226  a  eingestellt:
Art.  226  a.

„An  Auslagen  werden  in  den  Angelegenheiten  der  Justiz-,  inneren-,  Polizei=  und
Finanzverwaltung,  sowie  in  der  Verwaltungsrechtspflege,  abgesehen  von  den  in  den
Art.  225,  226  bezeichneten  Schreibgebühren,  erhoben:

1.  Die  Post=  und  Telegraphengebühren  sowie  die  im  Fernverkehr  zu  entrichtenden

Fernsprechgebühren;

2.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blätter  oder  durch
sonstige  Veröffentlichung  einer  Bekanntmachung  entstehenden  Kosten;

die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Amtsstelle  den  Beamten  und  Bediensteten  zustehenden

Tagegelder  und  Reisekosten;

die  Vorlade=  und  Zustellgebühren;

die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  sonstige  Personen  für  deren  Tätigkeit

zu  zahlenden  Beträge.  »

In  den  Angelegenheiten  des  Art.  3  sowie  des  Art.  234  Ziffer  3  bis  23  werden
die  unter  Ziffer  1  und  5  bezeichneten  Auslagen  nicht  erhoben."

LlII.  Im  Art.  228  werden  die  Worte  „die  in  den  Art.  202  und  212  Ziff  3
bezeichneten  Gebühren“  ersetzt  durch  die  Worte  „die  in  den  Art.  202  und  212a  bezeichneten
  Gebühren“.

LlIV.  Der  Art.  231  erhält  folgende  Fassung: