Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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wohingegen ein gleicher Ausschub im IIIten amtshauptmannschaftlichen Bezirke nicht nöthig 
gewesen ist, da der erstatteten Anzeige zufolge daselbst die Berechtigung zur Vorhatze nicht 
besteht, und die Niederjagd folglich ohnehin erst mit dem 1sten September beginnt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten, auch ist von den be- 
treffenden Obrigkeiten dafür Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verordnung in den Local= 
blättern zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde. 
Zwickau, am isten August 1844. 
Königliche Kreisdirection. 
E. L. Heubner. 
Vater. 
  
43.) Verordnung, 
die Bescheidsertheilungen in ganz geringfügigen Rechtssachen betreffend; 
vom 6ten August 1844. 
Es ist zu bemerken gewesen, daß einzelne Untergerichte in ganz geringfügigen, nach den 
Vorschriften des Gesetzes vom 16ten Mai 1839 zu behandelnden Rechtssachen bei Erthei- 
lung und Niederschreibung des Bescheids, nach vorausgegangener Verhandlung unter den 
Partheien, auf eine Weise zu Werke gegangen sind, welche hinterher Veranlassung zu Zwei- 
feln und Ungewißheit gegeben hat, ob das Niedergeschriebene nach Form und Inhalt als 
eine der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidung, woraus das Vollstreckungsverfahren nach 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 28Ssten Februar 183 8 Statt finde, angesehen werden 
könne oder nicht. Zu Vermeidung solcher Uebelstände findet das Justizministerium für 
nöthig, die Gerichtsbehörden auf Folgendes aufmerksam zu machen. 
Nach § 6 des Gesetzes vom 16ten Mai 1839 geschieht die Erörterung und Entschei- 
dung der nach diesem Gesetze zu behandelnden Streitigkeiten mündlich, es sind jedoch so- 
wohl über die Anbringen und die verpflichtenden Erklärungen der Partheien, als über die 
ertheilten Entscheidungen kurze Protocolle aufzunehmen, und nach § 33 ist der Bescheid, 
durch welchen das Gericht nach Beendigung der Verhandlung sofort hauptsächlich zu ent- 
scheiden hat, mit kurzer Angabe der Gründe zu Protocoll zu bringen und den Partheien 
bekannt zu machen. Hierin liegt zwar, daß der richterlichen Entscheidung in ganz gering- 
fügigen Rechtssachen die sonst gewöhnliche äußere Form eines Rechtsspruchs oder Gerichts- 
bescheids, welcher besonders abgefaßt, als ein besonderes Actenstück ausgefertigt und auf's 
Reine geschrieben den Partheien durch Vorlesen bekannt gemacht, und dann erst nebst der
	        
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