Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Namen. 
Zweck. 
Sitz 
und Gerichts- 
stand. 
Statuten. 
Garantie. 
(212 ) 
Statuten 
der landständischen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische 
Markgrafthum Oberlausitz. 
  
Erster Abschnitt. 
Von dem Namen, Zweck, Sitz, Gerichtsstand und den Statuten 
der Bank. 
& 1. Die „landständische Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz“ ist ein von 
den Ständen des Landkreises aus eigenen Mitteln gebildetes Institut, mithin Eigenthum 
derselben und wird vom Staate anerkannt. 
& 2. Der Zweck der Bank ist. 
a) dem Grundbesitzer Darlehne zu niedrigem Zinsfuße und mit geringen Kosten 
zu gewähren, 
b) den Zinsfuß gegen Schwankungen möglichst zu sichern, und 
) die Tilgung der Schuld durch Annahme von Abschlagszahlungen in kleineren 
Beträgen zu erleichtern. 
§ 3. Die Bank hat ihren Sitz in der Provinzialhauptstadt Budissin und ihren Ge- 
richtsstand vor dasigem Königl. Landgerichte. Alle die Angelegenheiten der Bank betref- 
fenden Eingaben sind an 
„das Directorium der landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Ober- 
lausitz zu Budissin“ 
portofrei zu richten. 
#& 4. Vorliegende Statuten, an welchen ohne Genehmigung der Staatsregierung nichts 
geändert werden darf, enthalten vornehmlich nur Grundbestimmungen. 
Die weitere Ausführung und Entwickelung derselben, sowie die Aufstellung der nöthi- 
gen Formulare, soweit sie nicht gegenwärtigem Statute beigefügt sind, erfolgt in einem 
Regulative, welches jedoch nichts enthalten darf, was den Statuten zuwiderliefe, und, be- 
vor es in Kraft tritt, der Regierung zur Genehmigung vorzulegen ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Garantie der Bank und deren Wirksamkeit und Rechts- 
verhältnissen im Allgemeinen. 
§5. Die Bank wird von der gesammten Corporation der Stände des Landkreises ga-
	        
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