Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(237) 
Actiengesellschaft, die erstgenannte Gesellschaft der ihr in der nämlichen Beziehung beding- 
ungsweise auferlegten Verbindlichkeit in der Voraussetzung für entbunden erachtet werden, 
daß der Zusammentritt einer Actiengesellschaft für die Eisenbahn von Löbau nach Zittan 
wirklich erfolgt und das Unternehmen innerhalb der für den Bau der Sachsisch -Schlesischen 
Eisenbahn bestimmten Zeitfrist zur Ausführung kommt, oder eine Verlängerung dieser Frist 
für die Seitenbahn von der Regierung ausdrücklich zugestanden wird. Im entgegengesetzten 
Falle tritt die eventuelle Verbindlichkeit der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft zur 
Herstellung einer für die Befahrung mit Pferden eingerichteten Flügelbahn von Löbau nach 
Zittau, ebenso aber auch das jener Verbindlichkeit entsprechende Vorzugsrecht der Gesellschaft 
vor andern Unternehmern alsbald von selbst wieder in Wirksamkeit. 
& 4. Die Ausführung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn erfolgt unter dem Schutze 
der im Königreiche Sachsen und so viel die auf Königlich Preußischem Gebiete gelegene 
Bahnstrecke anlangt, der im Königreiche Preußen über die Abtretung des Grundeigenthums 
zu Eisenbahnunternehmungen bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche zu dem Ende 
für die fragliche Eisenbahnanlage theils bereits in Kraft gesetzt sind, theils auf Grund des 
mit der Krone Preußen über die Eisenbahnverbindung zwischen Breslau und Dresden unter 
dem 24 sten Juli 1843 abgeschlossenen, für die Sachsisch -Schlesische Eisenbahngesellschaft 
allenthalben verbindlichen Staatsvertrags (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, 
lätes Stück, Nr. 50, S. 142 flg.) annoch in Kraft treten werden. 
§ 5. Die Eisenbahngesellschaft ist in Gemäßheit des § 9 der Erklärung vom 2osten 
September 1843, der Regierung gegenüber, verpflichtet, die Eisenbahn in der § 1 bemerk- 
ten und durch die vorzulegenden und zu genehmigenden Baupläne näher zu bestimmenden 
Richtung vollständig auszuführen und innerhalb dreier Jahre dergestalt zu vollenden, daß 
dieselbe spätestens mit dem usten Juli 1847 ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb 
gesetzt werden kann. 
Ueber die Reihenfolge der Ausführung der verschiedenen Bahnstrecken und die Vertheilung 
des Baues auf die einzelnen Baujahre, ebenso wie über die Modalität der der Regierung 
vorbehaltenen technischen Oberaufsicht und Controle über die Ausführung des Baues wird 
besondere Bestimmung erfolgen. 
§ 6. Die Spurweite auf der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn wird, in Uebereinstim- 
mung mit der für die übrigen Sächsischen und Preußischen Eisenbahnen bestehenden Vor- 
schrift, auf 4 Fuß 8 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen festgesetzt. 
Der Bahnkörper ist durchgängig in der für ein Doppelgleis erforderlichen Kronenbreite 
von mindestens 14 Dresdner Ellen herzustellen, die Gesellschaft aber verpflichtet, mit der 
Legung des zweiten Schienengleises, insoweit nicht einzelne Bahnstrecken gleich anfangs da- 
mit zu versehen sind, in dem Verhältnisse vorzuschreiten, in welchem die Bedürfnisse des 
zunehmenden Verkehrs nach dem Ermessen der Regierung solches erheischen. 
72 * # 
»24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.