(237)
Actiengesellschaft, die erstgenannte Gesellschaft der ihr in der nämlichen Beziehung beding-
ungsweise auferlegten Verbindlichkeit in der Voraussetzung für entbunden erachtet werden,
daß der Zusammentritt einer Actiengesellschaft für die Eisenbahn von Löbau nach Zittan
wirklich erfolgt und das Unternehmen innerhalb der für den Bau der Sachsisch -Schlesischen
Eisenbahn bestimmten Zeitfrist zur Ausführung kommt, oder eine Verlängerung dieser Frist
für die Seitenbahn von der Regierung ausdrücklich zugestanden wird. Im entgegengesetzten
Falle tritt die eventuelle Verbindlichkeit der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft zur
Herstellung einer für die Befahrung mit Pferden eingerichteten Flügelbahn von Löbau nach
Zittau, ebenso aber auch das jener Verbindlichkeit entsprechende Vorzugsrecht der Gesellschaft
vor andern Unternehmern alsbald von selbst wieder in Wirksamkeit.
& 4. Die Ausführung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn erfolgt unter dem Schutze
der im Königreiche Sachsen und so viel die auf Königlich Preußischem Gebiete gelegene
Bahnstrecke anlangt, der im Königreiche Preußen über die Abtretung des Grundeigenthums
zu Eisenbahnunternehmungen bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche zu dem Ende
für die fragliche Eisenbahnanlage theils bereits in Kraft gesetzt sind, theils auf Grund des
mit der Krone Preußen über die Eisenbahnverbindung zwischen Breslau und Dresden unter
dem 24 sten Juli 1843 abgeschlossenen, für die Sachsisch -Schlesische Eisenbahngesellschaft
allenthalben verbindlichen Staatsvertrags (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843,
lätes Stück, Nr. 50, S. 142 flg.) annoch in Kraft treten werden.
§ 5. Die Eisenbahngesellschaft ist in Gemäßheit des § 9 der Erklärung vom 2osten
September 1843, der Regierung gegenüber, verpflichtet, die Eisenbahn in der § 1 bemerk-
ten und durch die vorzulegenden und zu genehmigenden Baupläne näher zu bestimmenden
Richtung vollständig auszuführen und innerhalb dreier Jahre dergestalt zu vollenden, daß
dieselbe spätestens mit dem usten Juli 1847 ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb
gesetzt werden kann.
Ueber die Reihenfolge der Ausführung der verschiedenen Bahnstrecken und die Vertheilung
des Baues auf die einzelnen Baujahre, ebenso wie über die Modalität der der Regierung
vorbehaltenen technischen Oberaufsicht und Controle über die Ausführung des Baues wird
besondere Bestimmung erfolgen.
§ 6. Die Spurweite auf der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn wird, in Uebereinstim-
mung mit der für die übrigen Sächsischen und Preußischen Eisenbahnen bestehenden Vor-
schrift, auf 4 Fuß 8 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen festgesetzt.
Der Bahnkörper ist durchgängig in der für ein Doppelgleis erforderlichen Kronenbreite
von mindestens 14 Dresdner Ellen herzustellen, die Gesellschaft aber verpflichtet, mit der
Legung des zweiten Schienengleises, insoweit nicht einzelne Bahnstrecken gleich anfangs da-
mit zu versehen sind, in dem Verhältnisse vorzuschreiten, in welchem die Bedürfnisse des
zunehmenden Verkehrs nach dem Ermessen der Regierung solches erheischen.
72 * #
»24