Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft, und ist den in den Beilagen des 
unterm 10. Oetober 1843 veröffentlichten Prospects angegebenen Bedingungen. 
sowie den künftigen Gesellschaftsstatuten unterworken. 
Bautzen, den 2. November 1843. 
Der Comité für die Sächsisch-Schlesische 
Eisenbahn. 
N. J. (Stempel) N. J. 
Vorstan d. Secretair 
  
Die Hohe Staatsregierung des Königreichs Sachsen sichert nicht nur während 
der Bauzeit die Verzinsung der Einschüsse mit Vier vom Hundert jährlich, son- 
dern auch nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlinie noch fünf Jahre 
lang einen Dividendengenuss von 4 pro Cent zu. Die Verzinsung der ersten 
Einzahlungen beginnt mit dem Schlusse der Zeichnung, für spätere Einzahlungen 
mit den Datis der dagegen auszugebenden neuen Interimsactien. 
D. 
Interimsactie 
der 
Süchsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft 
Inhaber dieser Interimsactie, auf welche unter Einrechnung der in 
Raten bis jetzt überhaupt eingezahlten. Thaler ein Gesammteinschuss 
von höchstens Einhundert Thalern im Vierzehnthalerlusse eingefordert werden 
kann, bat verhältnissmässigen Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und 
Verlust der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft, und ist deren Statuten 
anterworken. 
Dresden, den 184 
Sächsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft. 
(facsimilirte Unterschriften zweier Dirertoren) 
(Wörtlich abzudrucken sind hierzu die 8§ 17, 18, 19, 21, 33, 34, 40 der Statuten.)
	        
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