Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(XXXII)) 
Bemerkungen. 
1.) Weitere Berichtigungen und Vervollständigungen bleiben der näch- 
sten Revisions-Commission vorbehalten und sind solche von den 
Jollämtern fleißig zu sammeln und in beglaubter Form aufzu- 
zeichnen, auch am Schlusse jeden Jahres der denselben vorgesetz- 
ten resp. höhern Behörde mittelst Berichts anzuzeigen. 
2.) Zum Behuf der Reduktion der Cubik= und Hohlmaaße auch 
Gewichte, sind die in der Beilage Sub # enthaltenen Verhält- 
nißzahlen in Anwendung zu bringen. 
r 
Vergleichung 
des Rheinischen oder Preußischen Cubik= und Preußischen Hohlmaaßes, 
so wie des Zollgewichts mit nachbemerkten Maaßen und Gewichten, 
und zwar: 
1. 10,000 Preuß. Cubikfuß — 10,000 Anhaltschen Cubikfuß, 
(oder rheinische) 10,000 Denischen 
10,918 Englischen „ 
30,916 Französischen Cubik-Deceimetres, 
13,148 Hamburger Cubikfuß, 
12,1405 Hannoverschen 
12,994 Lücbeckischen 
12,981 Mecklenburgschen 
13,613 Stchsischen 
9,788 Wiener „ 
II. 10,000 Preuß. Quarts — 10,000 Anhaltschen Ouarts, 
11,852 Dinischen Potts, 
2,520 Englischen Imperial Stand. Callous, 
11,450 Französischen Litres, 
3,163 Hamburger Stübchen (à 2 dergl. — 1 Hamb. 
Viertel) 
2,9 405 Hannover. (à 1 dergl. — 2 hannov. 
Kannen) 
1,574 Lübeckischen Vierteln,
	        
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