Hilfeleistungen
vom
Wachtschiffe.
Zoll-Controle
zu Hamburg.
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(ENNNTTT)
toir zu Hambutg oder den sonst vazu von ver Könißlich Hannoverschen. Regierung ermäch-
tigten Behörden ausgestellt, nachdem die Ausladungs-Vetzeichnisse mit den Ladungspapie-
ren und sonstigen Declarationen verglichen und richtig befunven sind und der gebührende
Zoll bezahlt oder ereditirt worden ist.
& 7. Wenn das Königlich Hannoversche Wachtschiff einem passirenden Schiffe auf
dessen Anforderung ein Boot und Mannschaft stellt, um Personen, Legitimationen, Decla-
rationen oder Retourscheine an das Zollbüreau oder an das Wachtschiff zu befördern, so
sind dafür die in der Anlage III. verzeichneten Gebühren zu entrichten.
Wenn ein Königlich Hannoversches Wachtschiff nicht ausliegen kann, so werden die
demselben überwiesenen Geschäfte in Beziehung auf Entgegennahme von Legitimationen,
Declarationen, Retourscheinen und Zahlungen in dem an der Schwinge der Elbe zunächst
belegenen Zollgebäude wahrgenommen.
§#8. Uileber die Verhältnisse der Zoll-Controle zu Hamburg ist zwischen der Königlich
Hannoverschen Regierung und dem Senate der freien und Hansestadt Hamburg Folgendes
vereinbart.
a.) Alle Schiffer haben sich bei ihrer Ankunft m Hamburg, bevor sie mit der Lösch-
ung beginnen, behuf Empfangnahme der Löschungsscheine bei dem dortigen Königlich Han-
noverschen Elbzoll-Comtoir zu melden, auch diesem entweder gleichzeitig oder doch sofort,
nachdem ihre etwa zu Brunshausen zurückgebliebenen Ladungspapiere bei dem Elbzoll-Com-
toir zu Hamburg eingegangen und ihnen zur Einsicht vorgelegt sind, ein vollständiges Ver-
zeichniß der Ladungsgegenstände (Content-Zettel) zu überreichen.
b.) Die Schiffs= und Ladungspapiere über die, nach Hamburg gehenven, zollpflichti-
gen Güter, für welche der Zoll nicht bereits zu Brunshausen bezahlt worden ist, werden
nebst den Zollrechnungen, unverzüglich nach geschehener Aufstellung der letzteren, dem Königl.
Hannoverschen Elbzoll-Comtoir in Hamburg zugestellt, welches dem Schiffer, den Waaren-
Empfängern oder deren Bevollmächtigten deren Einsicht behuf Anfertigung der Content-
Zettel zu gestatten und dieselben gegen Erlegung des Zolles auszuhändigen hat.
Werden vor geschehener Zahlung des Zolles die fraglichen Papiere ausgehändigt, so
wird der Empfänger derselben dadurch für den, von den betreffenden Gütern zu erlegenden,
Zoll nebst der etwa daneben zu zahlenden Provision (vergl. & 12.) als Selbstschuldner mit
Vorbehalt seines Regresses gegen den ursprünglichen Zollpflichtigen, zu haften verpflichtet.
c.) Dem Elbzoll-Controleur ist eine genaue Beachtung der Ausladung der Schiffe,
namentlich auch wenn solche in St. Pauli, unterhalb. des Hamburgischen Zollwachtschiffs,
erfolgen sollte, gestattet.
d.) Ergiebt sich dabei der Verdacht einer Defraude oder einer die Zoll-Einnahme ge-
fährdenden Ordnungswidrigkeit, so wird der Senat der freien und Hansestadt Hamburg,