Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

  
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auf Antrag des Königlich Haunoverschen Glzall Contreleurs, in dessen Gegenwart die ver— 
dächtigen Waarenrolli durch Hamburzische- „Zollbeamte. visitiren lassen. 
e.) Auch wird die Hamburgische Behörde bei entstandenem Verdacht, auf Reguisition 
des Elbzoll-Controleurs, auf die von dem Verdacht betroffenen Güter und — soweit dieß 
nach der Hamburgischen Gesetzgebung zulässig ist — auch auf Schiffe Hamburgischer An- 
gehörigen Arrest verfügen, über dessen Rechtmäßigkeit indessen hiernächst das competente 
Hamburgische Gericht zu erkennen hat. 
f.) Die Hamburgische Behörde wird auf Verlangen des Elbzoll-Controleurs vemselben 
nicht nur diensame Nachrichten über einzelne Verzollungsfälle, sondern auch die Hamburgi- 
schen Zoll= und Contentzettel zur Vergleichung mit den Brunshauser Zollrechnungen mit- 
theilen. Dagegen werden die Hannoverschen Elbzollbehörden zu Brunshausen und Ham- 
burg der Hamburgischen Zollbehörde auf deren Verlangen diensame Nachrichten über ein- 
zelne Verzollungsfälle aus den Brunshauser Zollregistern mittheilen. 
8.) Sollte Hamburg sein eigenes dermaliges Zoll= und Controle-System in dem Maaße 
ändern wollen, daß dadurch die gegenwärtige Wirksamkeit der Brunshauser Zoll-Controle 
in Hamburg ausfgehoben oder geschwächt werden könnte, so wird der Senat sich mit Han- 
nover über eine anderweitige genügende Controle in Hamburg für den Brunshauser Zoll 
vereinigen. 
h.) Der Königlich Hannoversche Elbzoll-Controleur zu Hamburg soll befreit seyn: 
#.) von der Verpflichtung zur Erwerbung des Hamburgischen Bürgerrechts und von 
Leistung des Bürgereides für sich, für die vom Staate ihm beigeordneten Untergebenen und 
für die dauernd in seinen Privatdiensten stehenden Gehülfen, wogegen er und diese Unter- 
gebenen und Gehülfen auch nicht berechtigt sind, in der Stadt Hamburg und deren Gebiete 
Grundstücke zu erwerben und Handel zu treiben; 
G.) von Bürgerpflichten, als: Militairdienst, Wachtgeld und dergleichen persönlichen 
Lasten und Leistungen, nicht weniger von städtischen Abgaben aller Art, mit Ausnahme 
der indirecten, für sich und die bei ihm wohnenden Mitglieder seiner Familie und Dome- 
stiken, nicht weniger für die Sub c. bezeichneten Untergebenen und Gehülfen, insofern diese 
nicht durch sonstige besondere Beziehungen zu der Stadt Hamburg dieser zu solchen Lasten, 
Leistungen oder Abgaben verpflichtet sind; 
.) von der ordentlichen Einquartierung; 
J.) von der städtischen Jurisdiction und Polizei, in allen den Dienst des Controleurs 
und seiner Untergebenen betreffenden Angelegenheiten. 
i.) In Criminal= und Polizei-Angelegenheiten werden, insofern diese nicht eilig sind, 
die städtischen Gerichts= und Polizeibeamten die Wohnung des Elbzoll-Controleurs nur 
nach vorheriger Anzeige bei dem Königlich Hannoverschen Residenten, insofern ein solcher 
zu Hamburg anwesend ist, betreten, in eiligen Fällen aber, in denen die vorherige Anzeige 
nicht thunlich ist, solche unverzüglich nachholen und in beiden Fällen dem Residenten, falls 
E —. kr
	        
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