Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(CXII ) 
Anlage III. 
Verzeichniß 
der dem Königl. Elbzoll-Wachtschiffe zu Brunshausen zu zahlenden Gebühren. 
  
  
In Courant im 
14-Thalerfuß. 
Thlr. ggr. pf. 
1.,Von jedem Schiffer oder elarirenden Manne von der Schiffs-Equipage, wel- 
chen die Königl. Schiffsmannschaft mit der Königl. Chaloupe vom Bord 
nach dem Zollhause bringt und nach der Clarirung wieder an Bord seines 
Schiffes führt 16 
Desgl. von jedem Schiffer, welcher seine Clarirung am Bord des Elbzoll= 
Wachtschiffes machen muß, und den die Königl. Schiffsmannschaft mit 
der Königl. Chaloupe dahin bringt und an Bord seines Schiffes zurückführt 8 
Es steht jedem Schiffer frei, sich zur Ueberfahrt nach dem Zollhause 
oder nach dem Elbzoll-Wachtschiffe seines eigenen Bootes zu bedienen 
und bezahlt er alsdann nichts. 
3. Für das Abholen der Retourscheine von den elbniederwärts fahrenden Schif- 
usen wird gezahlt: 
von Schiffen üÜber 15 Last 6 
unter 15 . 3 
Es steht jedem Schiffer frei, den Retourschein selbst an das Elbzoll— 
Wachtschiff zu bringen, in welchem Falle nichts bezahlt wird. 
4.]|Für jedes, nicht schon ohnedies vom Setzen befreite Schiff, welchem auf be- 
sonderes Ansuchen die Befreiung vom Setzen bewilligt worden, wird der 
Mannschaft des Königl. Wachtschiffs für das erforderliche Entgegen- 
n fahren cc. 16 
« gezahlt. 
5. Schiffer, welche in ihrem eigenen Boote an das Land gegangen sind, indeß 
einen Königl. Matrosen als Wegweiser nach dem Zoll-Comtoir erbitten, 
zahlen % 
6. Schiffer, welche in ihrem eigenen Boote an das Land gegangen sind, indeß, 
nach beschaffter Clarirung, die im Zoll-Comtoir empfangene Abfertigungs- 
bescheinigung nicht selbst an das Wachtschiff bringen, sondern durch die 
Mannschaft desselben abholen lassen, zahlen 
bei Schiffen über 15 Last 6 
unter 15 3 
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