Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(292) 
— Thlr. 20 Ngr. — für jedes Verzeichniß unter a. 
1 — — b. 
welche Geldbuße von 8 zu 8 Tagen um den einfachen Betrag derselben zu steigern ist, an 
die Districtscommissarien abzugeben haben. 
Dresden, am 1Sten November 1844. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
  
G65.) Verordnung, 
die Bestellung von Commissarien zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; 
vom 15ten November 1844. 
Zu Leitung der, soweit Erledigungen zur Zeit bekannt sind, für die zweite Kammer der 
Ständeversammlung Seiten der Städte, des Bauernstandes und des Handels= und Fabrik- 
standes erforderlichen Ergänzungswahlen erfolgt durch die betreffenden Kreisdirectionen die Be- 
stellung von Commissarien in folgender Maaße: 
für die Stadt Chemnitz, der Amtshauptmann Brückner daselbst; 
für die städtischen Wahlbezirke: 
für den 2ten der Referendar Sperber zu Leipzig, 
6Gten der Referendar von Zehmen in Dresden, 
10ten der Amtshauptmann Brückner zu Chemnitz, 
1 lten der Amtshauptmann Freiherr von Biedermann zu Niederforchheim, 
1 2ten der Amtshauptmann von Welk zu Zwickau, 
1Aten der Canzleidirector Raum zu Glauchau, 
16ten der königl. Justitiar Beyer zu Auerbach, 
17ten der Justizamtmann zu Plauen, Hofrath Damm, 
1 Sten der Justizamtmann Hantusch zu Voigtsberg, 
20sten der Finanzrath Freiherr von Manteuffel zu Budissin; 
für die bäuerlichen Wahlbezirke: 
für den isten der Referendar D. Wilhelmi zu Leipzig, 
Zten der Amtshauptmann von Oppell zu Borna, 
Zten der Supernumerar-Regierungsrath von Burgsdorf zu Leipzig, 
Aten der Amtshauptmann Graf von Holtzendorf zu Rochliß, 
5ten der Amtshauptmann von Welk zu Grimma, 
6Gten der Amtshauptmann Pflugk zu Dresden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.