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— Thlr. 20 Ngr. — für jedes Verzeichniß unter a.
1 — — b.
welche Geldbuße von 8 zu 8 Tagen um den einfachen Betrag derselben zu steigern ist, an
die Districtscommissarien abzugeben haben.
Dresden, am 1Sten November 1844.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schnabel.
G65.) Verordnung,
die Bestellung von Commissarien zu Leitung der Landtagswahlen betreffend;
vom 15ten November 1844.
Zu Leitung der, soweit Erledigungen zur Zeit bekannt sind, für die zweite Kammer der
Ständeversammlung Seiten der Städte, des Bauernstandes und des Handels= und Fabrik-
standes erforderlichen Ergänzungswahlen erfolgt durch die betreffenden Kreisdirectionen die Be-
stellung von Commissarien in folgender Maaße:
für die Stadt Chemnitz, der Amtshauptmann Brückner daselbst;
für die städtischen Wahlbezirke:
für den 2ten der Referendar Sperber zu Leipzig,
6Gten der Referendar von Zehmen in Dresden,
10ten der Amtshauptmann Brückner zu Chemnitz,
1 lten der Amtshauptmann Freiherr von Biedermann zu Niederforchheim,
1 2ten der Amtshauptmann von Welk zu Zwickau,
1Aten der Canzleidirector Raum zu Glauchau,
16ten der königl. Justitiar Beyer zu Auerbach,
17ten der Justizamtmann zu Plauen, Hofrath Damm,
1 Sten der Justizamtmann Hantusch zu Voigtsberg,
20sten der Finanzrath Freiherr von Manteuffel zu Budissin;
für die bäuerlichen Wahlbezirke:
für den isten der Referendar D. Wilhelmi zu Leipzig,
Zten der Amtshauptmann von Oppell zu Borna,
Zten der Supernumerar-Regierungsrath von Burgsdorf zu Leipzig,
Aten der Amtshauptmann Graf von Holtzendorf zu Rochliß,
5ten der Amtshauptmann von Welk zu Grimma,
6Gten der Amtshauptmann Pflugk zu Dresden,