Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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geeigneten steilen Berghang, vorzugsweise am rechten Elbufer und daselbst ausmündenden 
Nebenthälern, zu einem Weinberge mit gedachter Anzahl edler Reben umgestaltet, erste- 
res durch obrigkeitliches Zeugniß bescheinigt, letzteres vor Angriff der erforderlichen Arbei- 
ten an die betreffende Amtshauptmannschaft zu behufiger weiterer vorgängiger Untersuchung 
der betreffenden Lage, Localität und Bodenart angezeigt und die Approbation dafür er- 
halten hat: 50 —200 Thaler. 
Es wird hierbei vorausgesetzt, daß der betreffende Weinberg, seiner Lage und seinen 
climatischen Verhältnissen nach, zu einem nationalökonomisch vortheilhaften Betriebe des 
Weinbaues im Großen, überhaupt geeignet befunden worden sei. 
§18. a) Wer auf solchem Grund und Boden, wo ertragreicheren Culturen dadurch Seidenzucht. 
nicht Abbruch geschieht, zur Seidenzucht geeignete Maulbeerpflanzungen, als Hecken, 
Buschbäume oder mit hochstämmigen Bäumen, anlegt, solche mindestens 6 Jahre lang in 
vollständigem und gutem Gedeihen erhalten hat, und dieß durch Zeugnisse zu bescheinigen 
vermag, erhält für jede 100 Ellen laufende Hecke: 
5 Thaler, 
für jede 100 Stück Buschbäume: 6 Thaler, 
und für jede 100 Stück Hochstämme: 
8 Thaler. 
Sind die Pflanzen dazu unentgeldlich aus Staatsmitteln verabreicht worden, so tritt 
nur die Hälfte dieser Prämiensätze ein. 
Anmerk. Die bisher für Rechnung der Staatscasse bewirkte unentgeldliche Vertheilung von 
Maulbeerpflanzen hört von jetzt an auf. « 
b) Wer seine selbstgezogenen Cocons an eine größere und guteingerichtete Haspelan- 
stalt verkauft, erhält für jede 10 Pfund seiner völlig gut gerathenen und gepflegten Co- 
cons, über deren Ablieferung an die Haspelanstalt er deren Bescheinigung beibringt: 
1 Thaler. 
*19. Für Anlegung des ersten Pflonzen gartens, in jedem amtshauptmann= Holzeultur. 
schaftlichen Bezirke, aus welchem seit mindestens 2 Jahren wenigstens 500 Schock zwei- 
jährige oder 50 Schock fünf= bis sechsjährige Pflanzen von edlen Laubholzarten, nament- 
lich Eichen, Eschen, Ulmen und Ahorn, erweislich jährlich verkauft worden sind, und in 
welchem Anstalt getroffen ist, daß auch künftig wenigstens eine gleiche Quantität nachhaltig 
verkauft werden könne: 25 — 100 Thaler. 
620. Für eine zweckmäßig angelegte und fortwährend gut gepflegte Baumschule Obstbaumzucht. 
mit den, für die betreffende Gegend am passendsten ausgewählten edlen Obstbaumsorten, 
wenn daraus, nach mehrjähriger gleichförmiger Haltung, mit Zuverlässigkeit jährlich wenig- 
stens 500 Stück Bäume, mit richtiger Bezeichnung der Sorten, um angemessenen Preis 
zum Verkauf gestellt werden: 25 — 100 Thaler.
	        
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