Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Geseh-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
2 läs Stück vom Jahre 1844. 
    
  
  
3.) Verordnung, 
die nicht mit Confirmation und Consens versehenen Familienfideicommisse 
betreffend; 
vom LIOten December 1844. 
Nc &221 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1843, Seite 
228) haben die Grund= und Hypothekenbehörden bei Anlegung der Grund= und Hypo- 
thekenbücher solche Familienfideicommisse an Grundstücken, zu denen Confirmation und Con- 
sens nach Vorschrift der erläuterten Prozeßordnung ad tit. XLIV., S 7 erlangt worden ist, 
Amtshalber in Obacht zu nehmen. Eristiren nun hier und da Familienfideicommisse an 
Grundstücken, welche der Confirmation und des Consenses noch entbehren, so sind die Grund- 
und Hypothekenbehörden als solche weder verbunden, noch selbst berechtigt, Amtshalber bei 
Anlegung der Bücher die Familienfideicommißeigenschaft solcher Grundstücke auf den Folien 
derselben im Grund= und Hypothekenbuche zu bemerken und einzutragen und durch einen 
solchen Eintrag dergleichen Familienfideicommissen eine Gültigkeit gegen Gläubiger und dritte 
Besitzer beizulegen, welche sie ohne Confirmation und Consens nun einmal nicht haben. 
Dadurch ist zwar keineswegs ausgeschlossen, daß auch späterhin noch die Eintragung 
der Familienfideicommißeigenschaft in das Grund= und Hypothekenbuch, welche nach § 9 
des Gesetzes künftig an die Stelle der durch die erläuterte Prozeßordnung a. a. O. vorge- 
schriebenen Confirmation und Consensertheilung tritt, auf Antrag Betheiligter bewirkt werde. 
Indessen würde ein solcher späterer Antrag nicht den Erfolg haben können, daß Veräuße- 
rungen oder Verpfändungen, welche etwa ein Besitzer des Grundstücks immittelst zum Nach- 
theile der Fideicommißfolger vorgenommen hätte, durch nunmehrige Eintragung der Familien- 
fideicommißeigenschaft unschädlich für die Fideicommißfolger zu machen wären, und nach 
§ 22 des Gesetzes würde die Grund= und Hypothekenbehörde dem Dritten, der im Ver- 
trauen auf das Grund= und Hypothekenbuch, welches von der Familienfideicommißeigenschaft 
1844. 51
	        
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