Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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12. Daß Pertinenzstücke unter den Zubehörungen des Hauptgutes weggelassen oder Gu § 158) 
von dem Folium des Hauptgutes abgeschrieben werden, kann, wenn das Hauptgut ein 
Lehngut ist, nur unter Voraussetzung vorheriger Erbverwandlung der in Frage stehenden 
Pertinenzstücke geschehen. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß eine dergleichen Weglassung oder Abschrei- 
bung von Pertinenzstücken, wie in 8 158 unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist, 
in allen Fällen auch nur unter gleichzeitiger Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes 
über die Theilbarkeit des Grundeigenthums vom 30sten November 1843 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt v. J. 1843, S. 255 fg.) erfolgen kann. 
& 13. Durch die in § 172 enthaltene Bestimmung ist in Ansehung der Lehngüter Gu § 172) 
der lehnrechtlich geltende und im Lehnsmandate vom 30sten April 1704, tit. 1, § 4 aus- 
drücklich anerkannte Grundsatz nicht aufgehoben, wonach auch in einem solchen Falle, wie 
in & 172 erwähnt ist, die sämmtlichen Lehnserben das vererbte Lehngut erst in Lehn neh- 
men und sodann Demjenigen, welchem es letztwillig allein beschieden worden, förmlich 
tradiren müssen. 
&14. So wie durch die Vorschrift der Mandate vom 2ten November 1825 (Ge= 61 § 176) 
setzammlung v. J. 1825, S. 135— 138 das bei Lehngütern bestehende gesetzliche Verbot der 
Uebergabe eines verkauften Lehngutes in den Besitz des Käufers vor ertheilter lehnsherrlicher 
Genehmigung der Veräußerung nicht aufgehoben war, so ist hieran auch durch § 176 des 
gegenwärtigen Gesetzes nichts geändert worden. 
##15. Gehören die wegen einer und derselben Forderung verpfändeten verschiedenen Gu § 180) 
Grundstücke unter verschiedene Grund= und Hypothekenbehörden, so hat eine jede derselben 
von dem Besitzer den Nachweis, daß die Forderung auch im Grund= und Hpypothekenbuche 
der andern Grund= und Hypothekenbehörde auf dem Folium des mitverpfändeten dortigen 
Grundstücks eingetragen sei, zu verlangen und muß diesen Nachweis erhalten haben, bevor 
sie die Simultanhaftung auf die in & 68 der Verordnung vom 15ten Februar 1844 vor- 
geschriebene Weise bemerkt. 
§ 16. Bei künftigen Verpfändungen von Lehngütern für Forderungen, deren Betrag (zu § 182) 
die Hälfte des Gutswerthes, mithin die consensuable Summe, übersteigt, kann der lehns- 
herrliche Consens nicht mehr, wie zeither üblich war, mit der unbestimmten Formel: „bis 
zur Hälfte des Gutswerthes“ ertheilt und ausgesprochen werden, sondern derselbe ist zu 
versagen, wenn und insoweit die Forderung über die Hälfte des Gutswerthes, wie er zu 
dieser Zeit bei dem Lehnhofe anzunehmen ist, hinausgeht. 
Wegen derjenigen Forderungen, welche schon vor Anlegung des Grund= und Hypothe- 
kenbuchs auf die angegebene, bisher übliche Weise mit lehnsherrlichen Consens bis zur 
Hälfte des Gutswerthes, ohne nähere Bestimmung, auf Lehngüter versichert worden sind, 
bewendet es bei dem Bisherigen, wonach eine derartige unbestimmte Consensertheilung den 
Inhabern dieser Forderungen dergestalt zu Statten kommt, daß derjeuige Theil der Forde-
	        
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